Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gem. § 22a Abs. 3 UStG benötigt der Fiskalvertreter eine Vollmacht des im Ausland ansässigen Unternehmers, um seine Tätigkeit ausführen zu können. Zu beachten ist, dass die Vollmacht erteilt sein muss, bevor der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerfreie, der Fiskalvertreter-Regelung dem Grunde nach zugängliche Umsätze tätigt. Einer in ausländischer Sprache erteilten Vollmacht sollte in jedem Fall eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt werden. Die Vollmacht ist bei den Geschäftsunterlagen zu verwahren und dem Finanzamt nur auf Verlangen vorzulegen.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der ausländische Unternehmer hat die Möglichkeit, sich von mehreren Fiskalvertretern vertreten zu lassen; pro verwirklichtem Sachverhalt aber immer nur von einem. Jedem Fiskalvertreter muss eine Vollmacht des ausländischen Unternehmers in der oben beschriebenen Form vorliegen.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gültigkeitsdauer einer Vollmacht ist nirgendwo konkret benannt. Sie endet jedoch wohl bei Beendigung der Fiskalvertretung. Lebt die Fiskalvertretung wieder auf, ist eine neue Vollmacht zu erteilen.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Muster für eine Vollmachtserklärung:

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