Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 14.05.1997, 35-S 7030-14/40-74752

Durch das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und anderer Gesetze (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 – UStÄndG 97) – BGBl. 96 I S. 1851 – ist eine Fiskalvertreter-Regelung in das Umsatzsteuerrecht aufgenommen worden §§ 22 a – 22 e UStÄndG 97), die zum 01.01.1997 in Kraft tritt. Nachfolgend einige einführende Bemerkungen und Hinweise, die unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung durch Entscheidung der Umsatzsteuer-Referenten des Bundes und der Länder steht.

 

1. Zur Fiskalvertretung befugte Personen

Zur Fiskalvertretung sind nur die in §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt (§ 22 a Abs. 2 UStÄndG 97). Dazu gehören:

  1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften.
  2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften.
  3. Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten.
  4. Sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z.B. Zolldeklaranten, Lagerhalter).
 

2. Bestellung zum Fiskalvertreter

Der Fiskalvertreter gelangt gem. § 22 a Abs. 3 UStÄndG 97 durch Vollmachterteilung der im Ausland ansässigen Unternehmer (siehe 3.) in sein Amt. Die Vollmacht muß erteilt sein, bevor ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerfreie Umsätze tätigt, für die er die Fiskalvertretung benötigt. Die Vollmacht ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren und nur in Zweifelsfällen dem Finanzamt vorzulegen. Sollte die Vollmacht in einer Fremdsprache ausgestellt sein, ist bei ihrer Vorlage eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer kann sich im Inland von mehreren Fiskalvertretern vertreten lassen. Jedem Fiskalvertreter ist eine Vollmacht zu erteilen. Bei der Erteilung von Rechnungen (siehe 5.) ist der jeweils zutreffende Fiskalvertreter zu benennen.

Gem. § 22 d UStÄndG 97 erhält der Fiskalvertreter für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tritt er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer auf. Die gesonderte Steuernummer ist von dem Finanzamt zu erteilen, bei dem der Fiskalvertreter zur Umsatzsteuer für seine eigenen Umsätze geführt wird. Insoweit findet die USt-ZuständigkeitsVO in der Fassung vom 22.05.1996 – BStBl 96 I S. 668 – keine Anwendung. Zur gesonderten Steuernummer darf nur der Grundkennbuch-stabe UFK gesetzt werden. Dadurch wird sichergestellt, daß zu dieser Steuernummer im Speicherkonto nur Umsatzsteuer-Erklärungen aus der Fiskalvertretung verarbeitet werden können. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundesamt für Finanzen.

Eine gesonderte Steuernummer ist unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht eines im Ausland ansässigen Unternehmers zu erteilen. Der Beantragende muß nur glaubhaft machen, daß er zu dem unter 1. Buchstaben a bis d genannten Personenkreis gehört und die Absicht hat, als Fiskalvertreter tätig zu werden. Eine Überwachung, ob unter der gesonderten Steuernummer Erklärungen abgegeben werden, ist erst nach Ablauf eines Kalenderjahres anhand von Erledigungslisten vorzunehmen.

Wenn nach Ablauf von 2 Jahren unter der gesonderten Steuernummer Erklärungen nicht abgegeben worden sind, z.B., weil der Fiskalvertreter keine Mandanten gewinnen konnte, ist zu prüfen, ob die gesonderte Steuernummer zu löschen ist. Vor Löschung ist jedoch das Einvernehmen mit dem Inhaber der gesonderten Steuernummer herzustellen.

 

3. Im Ausland ansässige Unternehmer

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer darf weder im Inland noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben. Abschnitt 240 Abs. 1 und 2 UStR sind entsprechend anzuwenden.

Die Fiskalvertretung ist nur möglich, wenn für den im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland weder eine Steuerzahllast noch ein Vorsteuerüberhang entsteht. Als Anwendungsfälle kommen in Betracht:

  • Einführen, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),
  • innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4 Buchst. b Nr. 4 UStG),
  • Erklärungspflichten im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes gem. § 25 Buchst. b UStÄndG 97.

Die Fiskalvertretung endet grundsätzlich, wenn der im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Umsätze tätigt.

Tätigt ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen oder Werklieferungen, für die gem. § 51 UStDV der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen hat, wird die Fiskalvertretung davon nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn die sogenannte Nullregelung gem. § 52 Abs. 2 UStDV anzuwenden ist. Die Fiskalvertretung endet jedoch, wenn f...

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