BMF, 07.09.1988, IV A 2 - S 7419 - 19/88

Im Luftverkehr kommt es häufig zu Flugunregelmäßigkeiten, die z.B. darauf beruhen können, daß ein Flugzeug aus wetterbedingten Gründen auf dem Zielflughafen nicht landen kann, sondern auf einen anderen Flughafen ausweichen muß. In solchen Fällen ergreifen die Fluggesellschaften je nach den Umständen des Einzelfalls folgende Maßnahmen:

  • Die Fluggesellschaft transportiert die Fluggäste zum Teil in eigenen Bussen, häufiger aber in Bussen anderer Busunternehmer zum Zielflughafen.
  • Die Fluggesellschaft transportiert die Fluggäste im Taxi zu ihrer Wohnung oder zu einem Hotel.
  • Die Fluggesellschaft bringt die Fluggäste in einem Hotel unter, wo sie auch bewirtet werden.
  • Die Fluggesellschaft ermöglicht den Fluggästen eine Bewirtung im Flughafenrestaurant.

Es ist die Frage aufgetreten, wie diese Leistungen umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

Die Fluggesellschaft erbringt mit der Beförderung der Passagiere Beförderungsleistungen. Daran ändert sich nichts, wenn die Fluggesellschaft genötigt ist, die Fluggäste aus unvorhergesehenen Gründen mit einem anderen Verkehrsmittel an den Zielort oder an einen anderen Ort befördern. Die Leistung behält insgesamt den Charakter einer Beförderungsleistung. Auch wenn die Fluggesellschaft insoweit Beförderungsleistungen anderer Beförderungsunternehmer in Anspruch nimmt, handelt es sich nicht um eine Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG. Die Beförderungsleistungen anderer Unternehmer sind daher keine Reisevorleistungen im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG.

Das gleiche gilt, wenn die Fluggesellschaft den Fluggästen in einem solchen Fall Verpflegung oder Unterkunft gewährt und mit der Ausführung dieser Leistungen andere Unternehmer beauftragt.

Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die ihr als Leistungsempfänger von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abzuziehen. § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, der bei Reisevorleistungen den Ausschluß des Vorsteuerabzugs vorsieht, findet keine Anwendung, da die Leistungen Dritter keine Reisevorleistungen darstellen, sondern der Beförderungsleistung der Fluggesellschaft zuzuordnen

 

Normenkette

UStG § 15

UStG § 25 Abs. 1

UStG § 25 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 407

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