BMF, 8.12.2010, IV A 4 - S 1547/0 :001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die für das Jahr 2011 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
für das Kalenderjahr 2011
Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

       
    Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer  
  Gewerbezweig ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt  
    EUR EUR EUR  
  Bäckerei 847   430   1.277    
  Fleischerei 672   1.008   1.680    
  Gast- und Speisewirtschaften              
  a) mit Abgabe von kalten Speisen 807   1.210   2.017    
  b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.116   1.989   3.105    
  Getränke (Eh.) 0   363   363    
  Café und Konditorei 860   739   1.599    
  Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 511   68   579    
  Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.169   565   1.734    
  Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 269   200   469    
                 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 1344

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