BMF, 8.12.2009, IV B 9 - S 7117/08/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.11.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 (2009/0751451)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rz. 14 und 21 des BMF-Schreibens vom 4.9.2009, IV B 9 – S 7117/08/10001 (2009/0580334) (BStBl 2009 I S. 1005) wie folgt gefasst:

14 (8) Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z.B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind.
   
  Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG zu bestimmen.
   
21 (15) Werden Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG), Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen oder Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet – mit Ausnahme der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete – erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistungen unter Anwendung von § 3a Abs. 2 UStG im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn
 
  diesen Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 3a

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1612

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