Vermietung einer Wohnung zwischen Ehegatten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Beispiel für eine Gestaltung
A wohnt mit seiner Ehefrau in Hannover. Er wird auf Dauer nach Hamburg versetzt. Die Eheleute wollen erst in 3 Jahren nach Hamburg umziehen. Die Ehefrau erwirbt bereits jetzt eine Eigentumswohnung in Hamburg, die sie an ihren Ehemann zu einem Mietzins von 80 % der ortsüblichen Miete vermietet. A setzt die Miete als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab. Seiner Ehefrau B entsteht aufgrund der angefallenen Zinsen für die Finanzierung der Anschaffungskosten, der Gebäude-AfA und sonstiger Werbungskosten ein Werbungskostenüberschuss. Sie macht den Verlust bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Eine Vermietung an nahe Angehörige ist grundsätzlich möglich und steuerrechtlich zu berücksichtigen, wenn der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen entspricht jedoch nicht den Kriterien des Fremdvergleichs, wenn es in zahlreichen Punkten von den zwischen fremden Dritten üblichen Vertragsinhalten abweicht (BFH, Urteil v. 4.10.2016, IX R 8/16, Haufe Index 10083607). In der Regel ist die Vermietung einer Wohnung unter nahen Angehörigen, insbesondere zwischen Ehegatten sowie Eltern und Kindern, nicht missbräuchlich. Das wird auch von der Finanzverwaltung akzeptiert.
BFH erkennt Gestaltungsmodell an
Der BFH (Urteil v. 11.3.2003, IX R 55/01, Haufe Index 9437269) sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, dass der auswärts tätige Ehemann den Mietzins, den er für die an seinem Arbeitsort liegende Eigentumswohnung an die Vermieterin - seine Ehefrau - bezahlt, als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung absetzen kann und ein bei der Ehefrau entstandener Werbungskostenüberschuss nach § 21 EStG einkünftemindernd zu berücksichtigen ist.
Das Vermieten der Wohnung an den Ehegatten A zur doppelten Haushaltsführung ist daher anzuerkennen. A kann seine Miete als Werbungskosten abziehen, bei B ist der Verlust aus der Vermietung der Eigentumswohnung an A steuerlich zu berücksichtigen. Dass die Miete nur 80 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist unschädlich. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).
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