FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023, 1 K 163/23

Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist (bei Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen) für Arbeitnehmer vorgesehen, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis standen und in eine der Steuerklassen 1-5 eingereiht waren oder pauschal besteuerten Arbeitslohn in ihrem ersten Dienstverhältnis bezogen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 117 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sofern die Pauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, übernimmt das Finanzamt dessen Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 (§ 115 Abs. 1 EStG und § 115 Abs. 2 EStG).

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