Ausnahmsweise kommt auch eine externe Teilung beim Wertausgleich in Betracht. In diesem Fall wird der Wert des auszugleichenden Anrechts ermittelt und ausbezahlt, um damit in einem anderen Versorgungssystem Anrechte zu schaffen. Der ausgleichsberechtigte Partner erwirbt somit bei der externen Realteilung ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, als demjenigen, bei dem der ausgleichspflichtige Partner das Anrecht in der Ehezeit erworben hat.[1] Die externe Teilung kommt nur in Betracht, wenn

  • eine Vereinbarung zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person über den Transfer in ein anderes Versorgungssystem geschlossen wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG),
  • eine Bagatellversorgung vorliegt; in diesem Fall kann der Versorgungsträger das auszugleichende Anrecht dem Ausgleichsberechtigten auch ohne sein Einverständnis "auszahlen" (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG),
  • Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse mit einem Kapitalwert bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG) bestehen oder
  • für Anrechte aus der Beamtenversorgung eine interne Teilung noch nicht zugelassen ist (§ 16 VersAusglG).

Eine Vereinbarung über die externe Teilung ist dann für den ausgleichsberechtigten Partner von Interesse, wenn dieser Anrechte bei einem anderen Versorgungsträger begründen oder bereits bestehende aufstocken möchte. Der ausgleichspflichtige Versorgungsträger wird hiermit einverstanden sein, wenn er den Ausgleichsberechtigten nicht aufnehmen möchte und ihm eine Auszahlung möglich ist.

Ein geringer Ausgleichswert liegt vor, wenn dieser nicht höher als zwei Prozent beim Rentenbezug bzw. 240 Prozent bei einem Kapitalbetrag der in § 18 SGB IV geregelten Bezugsgröße ist. Diese beläuft sich im Jahr 2020 (§ 18 SGB IV, § 2 SVBezGrV 2020) auf 3.185 Euro (Bezugsgröße Ost: 3.010 Euro) monatlich. Daraus ergibt sich als Wertgrenze ein Kapitalwert von 7.644 Euro (bzw. Ost: 7.224 Euro) und ein Rentenbetrag von 63,70 (bzw. Ost 60,20) Euro. Für Anrechte aus betrieblichen Direktzusagen und Unterstützungskassen beträgt die Wertgrenze, bis zu der eine externe Realteilung zulässig ist 2020, 82.800 Euro (§ 17 VersAusglG, §§ 159, 160 SGB VI, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SVBezGrV 2020). Der externe Versorgungsausgleich darf nicht dazu führen, dass bei der verpflichteten Person eine Kürzung ihres Anrechts erfolgt, ohne dass dieser ein entsprechender Erwerb eines selbstständigen Anrechts der berechtigten Person gegenübersteht.[2]

Im Fall der externen Teilung kann der ausgleichsberechtigte Partner die Zielversorgung wählen (§ 15 Abs. 1 VersAusglG[3]). Der Versorgungsträger muss mit dem Ausbau bzw. der Begründung des Anrechtes einverstanden sein, was dem Familiengericht nachzuweisen ist (§ 222 Abs. 2 FamFG). Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn ein Neuabschluss aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist. In diesem Fall muss der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht neu ausüben.[4] Die Zielversorgung muss, um geeignet zu sein, erstens eine angemessene Versorgung gewährleisten. Zweitens darf die Zahlung des Kapitalbetrags zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person führen. Und schließlich darf es ferner zu keiner schädlichen Verwendung kommen (§ 15 Abs. 2 und 4 VersAusglG[5]).

 
Hinweis

Zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen beim Ausgleichspflichtigen kommt es, wenn die Leistungen aus den neu begründeten Anrechten beim Ausgleichsberechtigten in der Auszahlungsphase zu Einkünften gem. §§ 19, 20, 22 EStG führen (§ 3 Nr. 55b EStG). Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversorgung als Zielversorgung der Fall. Dagegen sollten in anderen Fällen die steuerlichen Auswirkungen bei der ausgleichspflichtigen Person geprüft werden. Dies gilt auch vor allem bei der Übertragung von Mitteln aus der betrieblichen Altersversorgung oder der geförderten Altersvorsorge (§ 10a EStG) auf Vorsorgeprodukte, in denen wegen einer späteren (teilweisen) Steuerbefreiung und somit dem Fehlen einer nachgelagerten Besteuerung die Rückausnahme des § 3 Nr. 55b Satz 2 EStG Anwendung findet. Wird ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrages begründet, gilt dieser Vertrag wie bei der internen Teilung zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person (§ 52 Abs. 36 Satz 12 EStG).

[1] Zur Tenorierung bei der externen Teilung s. BGH, Beschlüsse v. 19.11.2014, XII ZB 353/12, FamRB 2015 S. 92 u. v. 15.2.2017, XII ZB 405/16, NJW-RR 2017 S. 970 (Angabe als Kapitalbetrag, nicht als monatlicher Rentenbetrag); Norpoth, NZFam 2019 S. 754.
[2] BVerfG, Urteil v. 26.5.2020, 1 BvL 5/18, NJW 2020 S. 2173; vgl. Borth, FamRZ 2020 S. 1053 ff.
[3] Vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 11.8.2017, 3 UF 8/14, FamRZ 2018 S. 501 z...

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