BMF, 31.3.2022, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 des KStG wie folgt Stellung:

Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent Grenze i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt.

Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 345

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