A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden. Einzelheiten zum Verhältnis der Grundsteuer zum Verfassungsrecht vgl. die Ausführungen von Drüen vor der Kommentierung des Grundsteuergesetzes.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt im Wesentlichen § 28 BewG, der mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft tritt. Dabei entsprechen § 229 Abs. 1 und 2 BewG im Wesentlichen § 29 Abs. 1 und Abs. 2 BewG. § 229 Abs. 3 entspricht nur noch § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG, während § 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BewG entfallen sind. Die Absätze 4 und 5 des § 229 BewG entsprechen wiederum im Wesentlichen den Absätzen 4 und 5 des § 29 BewG. § 229 Abs. 5 ist neu in das Gesetz aufgenommen worden.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

II. Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 229 BewG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift, die § 228 BewG zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten ergänzt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Finanzverwaltung möglichst viele Besteuerungsgrundlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, um eine weitgehend automatisierte Neubewertung aller 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten durchführen zu können.[2] Das Zurverfügungstellen der Daten soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und zu einer vorausgefüllten Grundsteuerfeststellungserklärung führen[3]. Kommt es durch Fehler bei der Datenübermittlung zu fehlerhaften Feststellungsbescheiden, greifen die Korrekturvorschriften der §§ 173a und 175b AO.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 229 BewG begründet umfangreiche Mitteilungspflichten, und zwar nach Abs. 1 für den Grundstückseigentümer einerseits aber auch für mitteilungspflichtige Stellen andererseits. Letztere sind bestimmte Behörden, denen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekanntgeworden sind, die für die Feststellung der Grundsteuerwerte oder für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung sein können (Abs. 3) sowie die Grundbuchämter (Abs. 4). Mitgeteilt werden sollen insb. Grundstücksübertragungen, Erbbaurechtsbestellungen oder die Teilung von Grundstücken.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Darüber hinaus enthält § 229 Abs. 2 BewG die Ermächtigung für die Inaugenscheinnahme von Grundstücken, falls diese Art der Sachverhaltsermittlung für Zwecke der Feststellung der Grundstückswerte erforderlich sein sollte. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den §§ 98 und 99 AO.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Absätze 5 und 6 begründen Pflichten für die mitteilungspflichtigen Stellen: Werden Daten an die Finanzbehörde übermittelt, so ist die mitteilungspflichtige Stelle nach § 229 Abs. 5 BewG dazu verpflichtet, die betroffene Person vom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten. Es handelt sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Abs. 6 verpflichtet die mitteilungspflichtigen Stellen zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Damit soll ein verwaltungsökonomisches Feststellungsverfahren sichergestellt werden. Da es sich um eine behördeninterne Verpflichtung handelt, wird der praktische Anwendungsbereich dieser Vorschrift für den Steuerpflichtigen gering sein.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Begründung BT-Drucks. 19/11085, S. 98 zu § 229 BewG.
[3] Begründung BT-Drucks. 19/11085, S. 96 zu § 228 Abs. 1 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

III. Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die Vorschrift dient als verfahrensrechtliche Vorschrift ausschließlich der Durchführung des Feststellungsverfahrens der Grunderwerbsteuerwerte i.S.d. Siebenten Abschnitts des BewG und nicht etwa allgemeiner Werte nach dem 1. Abschnitt des BewG (gemeiner Wert [§ 9 BewG], Teilwert [§ 10 BewG]) oder dem Bedarfswert für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Sechsten Abschnitt des BewG. Das ergibt sich aus der Stellung des § 229 im Gesetz[2] (zweifelnd Haas in § 29 BewG Rz. 16). Das schließt aber nicht aus, dass Umstände, die den Finanzbehörden im Rahmen der Ermittlung der Grunderwerbsteuerwerte bekannt geworden sind, auch für Zwecke der Erhebung anderer Steuerarten verwendet werden können.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022
[2] Wredenhagen in Grootens, § 229 BewG Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.01.2022

B. Auskunftspflicht des Grundstückseigentümers (Abs. 1)

I. Anforderung von Angaben (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Vorschrift sieht vor, dass die Eigentümer von Grundbesitz den Finanzbehörden auf Anforderung alle Angaben zu machen haben, die sie für die Sammlung d...

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