Rz. 140

[Autor/Stand] Die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft richtet sich danach, welches Finanzamt bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig wäre (§ 89 Abs. 2 AO; sog. Annexzuständigkeit).[2] Danach ist das Feststellungsfinanzamt auch für verbindliche Auskünfte zuständig, soweit es die Besteuerungsgrundlagen verbindlich für das Festsetzungsfinanzamt feststellt.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Im Zusammenhang mit der Begünstigung von Betriebsvermögen wird häufig im Vorfeld einer geplanten Schenkung um eine verbindliche Auskunft ersucht. Sind die Rechtsfragen, zu denen eine verbindliche Auskunft beantragt wird, z.B. auf die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem Betrieb, auf die Vermögensart, auf festzustellende Werte, auf die Höhe der Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und/oder die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gerichtet, muss das Feststellungsfinanzamt über den Antrag auf verbindliche Auskunft entscheiden. Dasselbe gilt, wenn eine Auskunft im Hinblick auf die Einordnung oder Höhe des Verwaltungsvermögens und/oder jungen Verwaltungsvermögens oder der Finanzmittel oder jungen Finanzmittel begehrt wird, denn diese Besteuerungsgrundlagen stellt das Feststellungsfinanzamt für das Festsetzungsfinanzamt verbindlich fest.[4]

 

Rz. 142

[Autor/Stand] Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen müssen sich die Finanzämter ggf. abstimmen, welches Betriebsfinanzamt über den Antrag entscheidet. Im Zweifel hat das Feststellungsfinanzamt, das die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Verbundvermögenaufstellung (s. Rz. 110) feststellt, über die Rechtsfragen zu entscheiden. Sind mehrere Finanzämter zuständig, kann zwischen diesen für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Zuständigkeitsvereinbarung analog § 27 AO getroffen werden, wenn der Betroffene zustimmt.[6]

 

Rz. 143

[Autor/Stand] Ist der Antrag auf verbindliche Auskunft darauf gerichtet, ob begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) vorliegt, eine geplante Maßnahme zu einer schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG führt oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG erfüllt sind, muss das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt darüber entscheiden.[8] Dasselbe gilt für das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt, wenn streitig ist, ob eine gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten vorzunehmen ist oder die geplante Maßnahme überhaupt zu einem steuerbaren oder steuerbaren aber steuerfreien Erwerbsvorgang führt.

 

Rz. 144

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Einzelheiten vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 34 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[4] Vgl. gleich lautende Ländererlasse v. 7.12.2017, BStBl. I 2018, 53, Tz. 1.3.2.6.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[8] R E 13b.3 Satz 3 ErbStR 2019; gleich lautende Ländererlasse v. 7.12.2017, BStBl. I 2018, 53, Tz. 1.3.2.6.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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