Rz. 110

[Autor/Stand] Nach § 13b Abs. 9 ErbStG werden das Verwaltungsvermögen und junge Verwaltungsvermögen sowie die Finanzmittel und jungen Finanzmittel bei mehrstufigen Strukturen in einer sog. "Verbundvermögensaufstellung" zusammengefasst. Ziel der Neuregelung durch das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[2] war es, die vom BVerfG beanstandete bisherige Stufenprüfung zu beseitigen, bei der in mehrstufigen Strukturen auf jeder Ebene gesondert zu prüfen war, ob das Verwaltungsvermögen die Grenze von 50 % jeweils über- oder unterschritt (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG a.F.), und das zu positiven oder negativen Kaskadeneffekten führte.[3] Einzelheiten zur Rechtsentwicklung vgl. § 13b ErbStG Rz. 230 ff.

 

Rz. 111

[Autor/Stand] In der Verbundvermögensaufstellung sind zur Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht die gemeinen Werte der Beteiligungen oder Anteile anzusetzen, sondern die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden. Diese Werte sind von den jeweils zuständigen Betriebsfinanzämter der Beteiligungen gesondert festzustellen. Sie sind mit dem Anteil in die Verbundvermögenaufstellung einzubeziehen, zu dem die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht. Bei mehrstufigen Beteiligungen ist die Berechnung auf jeder Stufe durchzuführen.[5]

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Zum jungen Verwaltungsvermögen innerhalb der Verbundvermögensaufstellung gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Zweijahreszeitraums von einer Gesellschaft in eine andere Gesellschaft im Verbund eingelegt werden oder die von einer anderen Gesellschaft im Verbund erworben werden.[7] Soweit sich in der Verbundvermögensaufstellung Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Gesellschaften untereinander oder im Verhältnis zu dem übertragenen Betrieb oder der übertragenen Gesellschaft gegenüberstehen, sind diese nicht anzusetzen.[8] Das Betriebsfinanzamt, das für die Feststellung der Finanzmittel zuständig ist, teilt dem Betriebsfinanzamt, das für die Feststellung der Schulden zuständig ist, nachrichtlich mit, in welcher Höhe die entsprechenden Forderungen nicht als Finanzmittel behandelt wurden. Ebenso teilt das für die Feststellung der Schulden zuständige Betriebsfinanzamt dem Betriebsfinanzamt, das für die Feststellung der Finanzmittel zuständig ist, nachrichtlich mit, in welcher Höhe die entsprechenden Schulden gekürzt wurden.[9]

 

Rz. 113– 114

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] Erbschaftsteueranpassungsgesetz (ErbStGAnpG) v. 4.11.2016, BGBl. 2016, 2464.
[3] Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 237. Einzelheiten zur Rechtsentwicklung vgl. § 13b ErbStG Rz. 230 ff.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[5] R B 13b.29 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019; Einzelheiten zur Verbundvermögensaufstellung mit Berechnungsbeispielen vgl. H E 13b.29 ErbStH 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[7] R B 13b.29 Abs. 4 ErbStR 2019; a.A. Stalleiken in von Oertzen/Loose2, § 13b ErbStG Rz. 248 ff.
[8] R B 13b.29 Abs. 5 Satz 1 ErbStR 2019.
[9] R B 13b.29 Abs. 5 Sätze 4 und 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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