Rz. 163
[Autor/Stand] Zum Verwaltungsvermögen gehören Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, wenn sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG.
Rz. 164
[Autor/Stand] Wertpapiere in diesem Sinn sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 WpHG.[3]
Rz. 165
[Autor/Stand] Vergleichbare Forderungen sind solche, über die keine Urkunden ausgegeben wurden, die nach § 2 Abs. 1 WpHG aber als Wertpapiere gelten.[5]
Rz. 166
[Autor/Stand] Keine Wertpapiere in diesem Sinne sind kaufmännische Orderpapiere (§§ 363 bis 365 HGB, Wechsel, Schecks) sowie andere auf Order lautende Anweisungen und Rektapapiere, auch wenn sie zivilrechtlich dem Wertpapierbegriff zugeordnet werden.[7]
Rz. 167
[Autor/Stand] Zur Abgrenzung hat die Finanzverwaltung eine hilfreiche Übersicht an die Hand gegeben:[9]
Wertpapiere oder vergleichbare Forderung | weder Wertpapiere noch vergleichbare Forderungen |
---|---|
Pfandbriefe | Geld |
Schuldbuchforderungen | Sichteinlagen |
Geldmarktfonds | Sparanlagen |
Festgeldfonds | Festgeldkonten |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
Forderungen an verbundene Unternehmen | |
Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen |
Rz. 168
[Autor/Stand] Erfolgt die Absicherung von Pensionszusagen nicht durch Rückdeckungsversicherungen, sondern durch Wertpapiere, gehören diese Wertpapiere zum Verwaltungsvermögen.[11]
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