Rz. 17

[Autor/Stand] Diese Steuerbefreiungsvorschrift für das Recht des "Dreißigsten" gilt nur beim Erwerb von Todes wegen und begünstigt ausschließlich solche Erwerber, die als haushaltszugehörige Familienmitglieder[2] mit dem Erblasser zusammenwohnten. Sie haben, wenn der Erblasser nichts Abweichendes anordnete, nach § 1969 Abs. 1 BGB Anspruch gegen den/die Erben auf Duldung der kompletten Wohnungsnutzung sowie Weitergewährung bisher bezogener Unterhaltsleistungen für maximal 30 Tage.

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Die betragsmäßige Auswirkung der Regelung ist eher gering, weshalb die Norm offenbar wegen Erbschaftsteuer noch nie streitbefangen war.[4] Besondere Bedeutung gewinnt sie jedoch für den/die zum Haushalt des Erblassers zählenden Erben. Da der "Dreißigste" wie ein Vermächtnis wirkt (§ 1969 Abs. 2 BGB), ist der Nachlass um eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu mindern (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), in deren Höhe dem/n berechtigten Erben ein steuerfreies Vorausvermächtnis zukommt

(§ 2150 BGB).[5] Insoweit ermöglicht § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG einen völlig unbelasteten Erwerb von Todes wegen. Zur Wertermittlung ist auf § 15 Abs. 2 BewG hinzuweisen (§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 ErbStG).

 

Rz. 19– 20

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[2] Hierzu zählt auch der eingetragene Lebenspartner des Erblassers (§ 11 Abs. 1 LPartG); Meincke16, § 13 ErbStG Rz. 16; s. auch Erman/Horn14, § 1969 BGB Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017
[4] Ausführlich zu § 1969 BGB Eberhardt/Ehrnsperger, ZEV 2013, 653.
[5] Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz i.d.F. v. 22.8.1925 (Berlin 1927), § 18 Anm. 40.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.10.2017

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