Rz. 25

[Autor/Stand] Man darf sich bei der Bayerischen Landesregierung bedanken[2], die über den Finanzausschuss[3] dafür sorgte, dass Familienheime auch erbschaftsteuerfrei erworben werden können

Beachten Sie: Art. 3 ErbStRG ermöglichte unter engen Voraussetzungen die rückwirkende Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften des ErbStG auf Erwerbsfälle der Jahre 2007 und 2008.[6] Die sachliche Steuerbefreiung[7] nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG gehört nicht hierzu, denn diese Normen wurden nicht geändert, sondern erstmals in das ErbStG "eingefügt" und sind damit nicht optionsfähig (umstr. - s. § 37 Anm. 28 f). Die Erbschaftsteuerstellen sollten jedoch großzügig sein.[8] Klarheit bringt vermutlich erst ein Rechtstreit über eine Nachversteuerung.

 

Rz. 25.1

[Autor/Stand] Die erbschafteuerliche Befreiung des Familienheimerwerbs durch überlebende Ehe-/Lebenspartner entspreche, so die Behauptung des Finanzausschusses, der schenkungsteuerlichen Freistellung.[10] Bei genauer Betrachtung beschränkt sich die Vergleichbarkeit der Begünstigungen jedoch allein auf die von § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 Alt. 1 ErbStG erfassten Vorgänge des Mit-/Eigentumserwerbs eines insoweit wortgleich umschriebenen Gebäudegrundstücks. Als Erwerb von Todes wegen werden sie regelmäßig entweder durch Erbanfall verwirklicht oder mittels nachfolgender Eigentumsübertragung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, zur Vermächtniserfüllung oder ggf. auch als Sachabfindung.[11] Im Übrigen zeigt schon der Wortlautvergleich der Regelungen des § 13 Abs. 1 Nrn. 4a4c ErbStG, dass nur die Erbschaftsteuerbefreiung mit einer Behaltenspflicht verbunden und mit dem Risiko der Nachversteuerung belastet ist (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c Sätze 2–4; 5 ErbStG).

 

Rz. 25.2

[Autor/Stand] Bedauerlicherweise missglückte dem Gesetzgeber der Griff zur Legaldefinition; er umschreibt gerade den zentralen Begriff des Familienheims unterschiedlich:

  • Für Zwecke der Schenkungsteuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG) ist entscheidend, dass die begünstigte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – und zwar durch den Erwerber (Ehe-/Lebenspartner) im Zeitpunkt der Steuerentstehung (so der BFH – s. Anm. 22.1).
  • Für Zwecke der Erbschaftsteuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c Satz 1 ErbStG) kommt es ausdrücklich darauf an, dass der Erblasser selbst

    • Alt. 1: entweder die Wohnung bis zum Erbfall bewohnt hat oder
    • Alt. 2: hieran aus zwingenden Gründen gehindert war.[13]

Die eigene Wohnnutzung durch den/die Erwerber ist nach dem Gesetzeswortlaut kein Merkmal des erbschaftsteuerlich privilegierten Familienheims[14], sondern lediglich im Hinblick auf eine eventuelle Nachversteuerung bedeutsam (§ 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c Satz 5 ErbStG – s. aber Anm. 26.4 f.).[15]

 

Rz. 25.3

[Autor/Stand] Abgesehen von der flächenmäßigen Einschränkung für berechtigte Abkömmlinge des Erblassers (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 aE ErbStG) hat der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung (Sätze 1–4) und die Nachversteuerungsregelung (Satz 5) wortlautidentisch formuliert.[17] Dies veranlasst hier zu einer einheitlichen Kommentierung des § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG.

 

Rz. 25.4

[Autor/Stand] Beachten Sie: Inzwischen beschäftigte sich der II. BFH-Senat schon mehrmals mit diesen Vorschriften. Er beäugt die erbschaftsteuerliche Privilegierung des Familienheimerwerbs aus verfassungsrechtlicher Sicht äußerst kritisch und entscheidet deshalb eher zu Ungunsten der Steuerpflichtigen.[19] Die Finanzverwaltung folgt ihm hierbei zwar nicht vorbehaltlos.[20] Versagt sie jedoch eine vermeintlich zustehende Steuerbefreiung, wird man sie kaum auf dem Rechtsweg durchsetzen können.[21]

a) Voraussetzungen der Steuerbefreiung

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Die Anspruchsberechtigung der/s Erwerber/s (Sätze 1 und 4) setzt grundsätzlich die Begünstigungsfähigkeit des Erwerbs voraus (hierzu insb. Anm. 26.1–26.7), entsteht von vornherein nicht bei vom Erblasser herrührender Weitergabeverpflichtung (Satz 2) und kann mit der Folge eines sog. Begünstigungstransfers nachträglich durch Vermögensauseinandersetzungen nach dem Erbfall entfallen (Satz 3 – zu beiden Versagungsgründen s. Anm. 26.8). Beachten Sie: Auf die Steuerbefreiung kann nicht verzichtet werden (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG). Auf das Familienheim entfallende Belastungen sind daher keine abziehbaren Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 6 Sätze 1, 3 ErbStG – s. aber Anm. 29.3).[23]

 

Rz. 26.1

[Autor/Stand] Begünstigtes Vermögen: Begünstigungsfähig ist ein Gebäudegrundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nrn. 1–5 BewG im Umfang ("soweit") der darin befindlichen Erblasserwohnung. Je...

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