Rz. 33

[Autor/Stand] Da die Bewertung des Betriebsteils in erster Linie eine Flächenbewertung ist, gewinnt die Zuordnung der Flächen und Teilflächen des Betriebsteils eine besondere Bedeutung. Die Gesamtfläche des Betriebs gliedert sich in:

  1. die Flächen i.S. von § 2 BodschätzG[2], also Ackerland und Grünland,
  2. die weinbaulich genutzten Flächen,
  3. die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
  4. die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören, einschließlich der dazugehörenden Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen,
  5. die sonstigen Flächen (z.B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischwirtschaftlich genutzte Wasserflächen).
 

Rz. 34

[Autor/Stand] Nach § 1 BodschätzG sind die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu schätzen. Ziel der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen. Die Bodenschätzung umfasst dabei die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit, die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.

 

Rz. 35

[Autor/Stand] In die Bodenschätzung einbezogen werden deshalb die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzungsteile Hopfen und Spargel, der gärtnerischen Nutzungsteile und der bodengebundenen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsteile.[5]

 

Rz. 36

[Autor/Stand] Da Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen weder bei der Bewertung des Betriebsteils noch bei der Bewertung des Wohnteils oder der Betriebswohnungen mitbewertet werden, gehen diese Flächen bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs letztlich unter. Deshalb ist es erforderlich derartige Flächen möglichst genau zu definieren.

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen. Gleiches gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, soweit diese nicht als Unland klassifiziert sind. Bei der Abgrenzung derartiger Flächen wird regelmäßig auf die Katasterunterlagen zurückgegriffen.

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Eine Ausnahme hiervon ist jedoch bei der forstwirtschaftlichen Nutzung zu machen, dort werden die Flächen und Flächenanteile nach einem ggf. vorhandenen forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten eingeordnet. Das gilt auch weitgehend für die Behandlung der Wege und Holzlagerplätze, die regelmäßig nicht den Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, sondern bei der forstwirtschaftlichen Nutzung der sog. Nichtholzbodenfläche zugerechnet werden.

 

Rz. 39– 41

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) v. 20.12.2007, BGBl. I 2007, 3150, mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[5] Z.B. Saatzucht und Weihnachtsbaumkulturen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

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