(1) Der Betriebsteil umfaßt die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die Nebenbetriebe einschließlich der dazugehörenden Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel.

 

(2) 1Die Gesamtfläche des Betriebsteils gliedert sich in

 

1.

die Flächen im Sinne von § 1 des Bodenschätzungsgesetzes (BodSchätzG),

 

2.

die weinbaulich genutzten Flächen,

 

3.

die forstwirtschaftlich genutzten Flächen,

 

4.

die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören,

 

5.

die sonstigen Flächen (z. B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischwirtschaftlich genutzte Wasserflächen).

2Zu den Flächen im Sinne der Nr. 4 gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen. 3Die nach § 142 Abs. 2 BewG erforderlichen Flächenangaben sind auf volle Ar nach unten abzurunden.

 

(3) Flächen im Sinne von § 1 BodSchätzG sind die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung, der Nutzungsteile Hopfen und Spargel, der gärtnerischen Nutzungsteile und der bodengebundenen sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsteile (z. B. Saatzucht, Weihnachtsbaumkultur).

 

(4) 1Die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen umfassen die Gebäude- und Gebäudenebenflächen, soweit sie nicht den Wohngebäuden zuzuordnen sind. 2Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen (→ R 132 Abs. 6 Satz 2) sind der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen; dies gilt auch für unproduktive Wasserflächen, Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, die nicht als Unland klassifiziert sind. 4Diese Flächen sind regelmäßig aus den Katasterunterlagen zu übernehmen. 5Sind in einem forstwirtschaftlichen Betriebswerk oder Betriebsgutachten derartige Flächenanteile der forstwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, ist dem bei der Bewertung zu folgen. 6Wegen der Behandlung der Wege und Holzlagerplätze bei der forstwirtschaftlichen Nutzung → R 138 Abs. 2.

 

(5) 1Als Wirtschaftsgebäude im Sinnes des Absatzes 1 kommen insbesondere Gebäude zur Unterbringung von Vieh, Vorräten, Maschinen und anderen Betriebsmitteln sowie Verkaufs-, Arbeits- und Sozialräume in Betracht. 2Hierzu gehören auch die Büros, in denen die mit der Betriebsorganisation und Betriebsführung zusammenhängenden Arbeiten vorgenommen werden.

 

(6) Werden Tierbestände, die nach § 51 BewG zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören, vom Inhaber dieses Betriebs vorübergehend in einen anderen Betrieb als Pensionsvieh gegeben, können diese Tierbestände nicht nach § 34 Abs. 4 BewG in den Pensionsbetrieb einbezogen werden.

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