Rz. 48

[Autor/Stand] Sowohl vollbürtige als auch halbbürtige Geschwister fallen darunter. Das Gesetz macht insoweit keinen Unterschied.Folglich gehören letztere nach Auffassung der Finazverwaltung auch dazu (s. H E 15.1 ErbStH 2019).[2]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Ob auch Stiefgeschwister darunter fallen ist strittig. Die Finanzverwaltung legt den Begriff bisher restriktiv aus,[4] obwohl die angeblich dafür sprechende Entscheidung des BFH[5] sich nur auf "Pflegekinder" im Rahmen der Steuerklasse I Nr. 2 bezog (s. auch Rz. 31). Aufgrund der Zuordnung des Ehegatten eines Stiefkinds in die Steuerklasse II Nr. 5 als Schwiegerkind (s. Rz. 53) durch den BFH ist die ausdrückliche Aufführung von Stiefkindern neben Kindern in der Steuerklasse I Nr. 2 durch den Gesetzgeber m.E. als völlige Gleichstellung in dem gesamten Gefüge der Steuerklassen aufzufassen.[6] Die Finanzverwaltung stellt zudem nun auch die Stiefkinder von Geschwistern den Kindern von Geschwistern im Rahmen der Steuerklasse II Nr. 3 gleich (s. Rz. 51).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Mit Urteil vom 24.4.2013[8] hat der BFH entschieden, dass Geschwister oder sonstige Erwerber der Steuerklasse II (sog. Einstandsgemeinschaften) nicht verlangen können, erbschaftsteuerrechtlich mit Ehegatten und Lebenspartnern i.S.d. LPartG gleichgestellt zu werden, unabhängig von tatsächlichen Umständen wie gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge. Besteht tatsächlich eine Lebensgemeinschaft, wird für den Fall der unentgeltlichen Pflege immerhin auch der Pflegepauschbetrag i.H.v. 20.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gewährt (s. § 13 ErbStG Rz. 58).[9]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] S.a. Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 38.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[4] Siehe Moench/Weinmann, § 15 ErbStG Rz. 26; Halaczinsky, ZErb 2004, 149 (152).
[6] Siehe auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 15 ErbStG Rz. 70; Geck in Kapp/Ebeling, § 15 ErbStG Rz. 44.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[9] Siehe auch Kirschstein, ErbStB 2013, 205.

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