Rz. 51

[Autor/Stand] Es handelt sich dabei um Neffen und Nichten im allgemeinen Sprachgebrauch – unabhängig von der Blutsverwandtschaft bei der gesetzlichen Erbfolge.[2] Auch Adoptivkinder und Stiefkinder fallen unter die Abkömmlinge der Geschwister.[3] Die Enkelkinder von Geschwistern (sog. Großneffen und Großnichten) fallen unter Steuerklasse III. Die Geschwister der Eltern (Onkel, Tante) sowie deren Kinder (Base, Vetter, Cousin oder Cousine) fallen unter Steuerklasse III.

 

Gestaltungstipp:

Bei Übertragungen von Todes wegen auf den Schwager oder die Schwägerin des Erblassers ist empfehlenswert, dass diese ihren Erwerb ausschlagen und dann deren Kinder (Neffen oder Nichten des Erblassers) die Zuwendung erhalten, sofern diese die Ersatzerben sind (§ 2096 BGB). Statt nach Steuerklasse III, wird der Erwerb dann nach Steuerklasse II Nr. 3 ErbStG besteuert. Bei mehreren Neffen oder Nichten gibt es dann auch noch mehrere Freibeträge.[4]

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 41.
[3] H E 15. 1 ErbStH 2019.
[4] Stein in von Oertzen/Loose2, § 15 ErbStG Rz. 43.

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