Rz. 39
[Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gelten alle Tatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG, also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 69).
Rz. 40
[Autor/Stand] Sonstige Erwerbe fallen unter die Steuerklasse II (s. § 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 1 ErbStG).
Rz. 41
[Autor/Stand] Stiefeltern sind nicht begünstigt, sie fallen unter die Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 4 ErbStG).
Rz. 42– 46
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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