Rz. 82

[Autor/Stand] Die Mietspiegel für Nordrhein-Westfalen gelten regelmäßig für einzelne Finanzamtsbezirke. Sie teilen die Wohngrundstücke, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind, wie folgt ein:

  I. Gemeindegröße
  II. Baujahr (Altbauten und Neubauten – im bewertungsrechtlichen Sinn – bezugsfertig bis zum 20.6.1948; Nachkriegsbauten Bauzeit 21.6.1948–1953, 1954–1959, 1960–1963)
  III. Ausstattungsgruppen (von Gruppe I – einfachste Ausstattung ohne Bad, Dusche und WC – bis Gruppe V – sehr gute Ausstattung, Bad mit besonderer Ausstattung –)
 

IV. Preisrechtliche Differenzierung

  a) Alt- und Neubauten – im bewertungsrechtlichen Sinn – mit Preisbindung
  b) Nachkriegsbauten – frei finanziert, jedoch nicht steuerbegünstigt (Marktmiete)
  c) Nachkriegsbauten – steuerbegünstigt (Kostenmiete) mit laufender Grundsteuervergünstigung
  d) Nachkriegsbauten – öffentlich gefördert.

Für jede dieser Gruppen weist der Mietspiegel eine Quadratmeter-Miete pro Monat aus. Dies gilt für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, in Reiheneigenheimen und in freistehenden Einfamilienhäusern. Für Zweifamilienhäuser kann ein Zuschlag von 5 %, bei Reiheneigenheimen ein Zuschlag von 10 % und bei freistehenden Einfamilienhäusern ein Zuschlag von 20 % in Betracht kommen.[2].

Bei Gebäuden, die nach dem 1.1.1964 errichtet sind, gelten die Spiegelmieten für das Baujahr 1963.

Die übliche Miete pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat reicht z.B. bei einem Gebäude des Baujahrs 1963 in Gemeinden bis 5 000 Einwohner von 1,15 DM (einfachste Ausstattung, steuerbegünstigt (Kostenmieten) mit laufender Grundsteuervergünstigung) bis 5,25 DM (sehr gute Ausstattung, frei finanziert).

Für gewerblich vermietete Räume sind nur in Ausnahmefällen übliche Mieten festgelegt.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.01.2016
[2] Vgl. dazu FG Hess. v. 12.12.1979 – III 277/76, EFG 1980, 319 f.

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