Rz. 51

Die Anwendung des § 29 UStG kann durch Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsparteien ausgeschlossen oder erweitert werden (Rz. 46). Problematisch ist die Erweiterung des Anwendungszeitraums des § 29 UStG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Fälle, in denen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung weniger als vier Monate liegen.

 

Rz. 52

§ 309 Nr. 1 BGB bestimmt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, die die "Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden". Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, die einen Ausgleichsanspruch des Leistungsempfängers auch in den Fällen begründen soll, in denen zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung weniger als vier Monate liegen, ist diese Regelung zivilrechtlich unwirksam.[1]  In diesen Fällen liegen keine gesonderten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien vor, sodass die Grundsätze des § 29 UStG Anwendung finden. Allerdings stellt § 309 Nr. 1 BGB für die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt ab, an dem die Leistung erbracht werden soll, während § 29 UStG auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Erbringung der Leistung Bezug nimmt. So können Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sein, wenn die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten erbracht werden soll.[2]

 

Rz. 53

Zu beachten ist weiterhin, dass die Einschränkungen des § 309 BGB dann keine Anwendung finden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

 

Rz. 54

Eine über den zeitlichen Anwendungsbereich des § 29 UStG hinausgehende Möglichkeit, eine umsatzsteuerliche Mehrbelastung an den Leistungsempfänger weiterzugeben, setzt damit voraus, dass eine individuelle Steuerklausel außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag aufgenommen wird oder der Preis als Nettopreis zuzüglich der jeweils gültigen USt vertraglich vereinbart wird.

[1] BGH v. 23.4.1980, VIII ZR 80/79, UR 1980, 250 – damals zu § 11 Nr. 1 AGB-Gesetz.
[2] Kaeser/Charissé, DB 1998, 163.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge