Rz. 46

In einem Vertrag kann sowohl die Anwendung des § 29 UStG ausgeschlossen oder beschränkt, wie auch in zeitlichem Umfang erweitert werden. Es können auch Regelungen über den Umfang des Ausgleichs der Höhe nach getroffen werden. So kann ein Bauunternehmer z. B. bei der Abgabe eines verbindlichen Angebots mit einem Festpreis vereinbaren, dass § 29 UStG unabhängig von der Viermonatsfrist Anwendung finden soll, um so den Gefahren einer verzögerten Annahme durch den Auftraggeber zu entgehen (Rz. 20).

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