Rz. 47

Verträge, in denen der leistende Unternehmer eine Leistung zu einem Festpreis zu erbringen hat, sind in aller Regel als eine gesonderte Vereinbarung i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 2 UStG anzusehen. Solche Festpreisklauseln können direkt im Vertrag oder in Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Damit würde ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung zwischen den Vertragsparteien nicht möglich sein. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf mögliche Umsatzsteueränderungen braucht in einer solchen Festpreisklausel nach einem Urteil des BGH zu § 29 UStG a. F. nicht vorhanden zu sein. Es ist ausreichend, wenn durch schlüssige Auslegung des Vertrags der Wille der Beteiligten erkennbar ist, dass die umsatzsteuerlichen Änderungen keine Änderung des Festpreises nach sich ziehen sollen.[1]  Da die Regelung des § 29 Abs. 1 S. 2 UStG i. d. F. des UStG 1967 unverändert in die Fassung des UStG 1980 übernommen worden ist, kann auch für aktuelle Fälle auf die damalige Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen werden.

 

Rz. 48

Ist die Festpreisvereinbarung aber ausdrücklich auf einen Nettobetrag gerichtet, kann unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger die USt nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnen, die zum Zeitpunkt der Erbringung des Umsatzes gelten. Dies gilt insbesondere bei gewerblichen Mietverträgen, in denen zu einem Mietfestpreis (netto) die Klausel "zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer" aufgenommen worden ist. Hier kann unabhängig von § 29 UStG die Zahlung der aktuellen USt verlangt werden.

[1] BGH v. 15.2.1973, VII ZR 65/71, UR 1973, 166.

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