Rz. 101

 
Reiseleistungen bestehen aus steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungen. Die Bemessungsgrundlagen müssen jeweils getrennt aufgezeichnet werden.
Einzelne Reiseleistungen, mehrere Reiseleistungen an einen Leistungsempfänger
  1. Bemessungsgrundlage grundsätzlich für jede einzelne Reiseleistung
  2. Bei mehreren Reiseleistungen an einen Leistungsempfänger ist eine Aufzeichnung des Gesamtbetrags der Bemessungsgrundlage möglich
  3. Ebenso Gesamtbetrag für den Besteuerungszeitraum
Änderung der jeweiligen Bemessungsgrundlage Die Erhöhung oder Verringerung muss aufgezeichnet werden, nicht die Bemessungsgrundlage.

Nach § 25 Abs. 5 Nr. 3 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage (Marge) für die Reiseleistungen (§ 25 Abs. 3 UStG) aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden müssen sowohl die Bemessungsgrundlagen für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Reiseleistungen. Ist nach § 25 Abs. 2 S. 2 UStG nur ein Teil einer Reiseleistung umsatzsteuerfrei, so muss aus den Aufzeichnungen hervorgehen, wie hoch die Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Reiseleistung ist und welcher Betrag als Bemessungsgrundlage auf den umsatzsteuerpflichtigen Teil der Reiseleistung entfällt.[1]

 

Rz. 102

Grundsätzlich ist die Bemessungsgrundlage für jede einzelne Reiseleistung oder für den jeweiligen Teil einer Reiseleistung aufzuzeichnen. Führt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger mehrere Reiseleistungen aus und rechnet er über diese Leistungen gemeinsam ab, so braucht er nur den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für diese Reiseleistungen aufzuzeichnen. Unternehmer, die bis zum 31.12.2021 nach § 25 Abs. 3 S. 3 UStG verfahren, haben lediglich die Gesamtbemessungsgrundlagen für die jeweiligen Gruppen von Reiseleistungen oder den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für die innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Reiseleistungen aufzuzeichnen.[2]

 

Rz. 103

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für eine Reiseleistung nachträglich, z. B. durch eine Änderung des Reisepreises oder durch eine Änderung des Preises für die Reisevorleistungen, so hat der Unternehmer in den Aufzeichnungen anzugeben, um welchen Betrag sich die Bemessungsgrundlage verringert oder erhöht hat. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen für mehrere an einen Leistungsempfänger ausgeführte Reiseleistungen, über die in einer Rechnung gemeinsam abgerechnet worden ist (Rz. 102), so reicht es, wenn in den Aufzeichnungen der Gesamtbetrag dieser Änderungen angegeben wird. Die geänderten Bemessungsgrundlagen selbst brauchen im Übrigen nicht aufgezeichnet zu werden.[3]

[2] Abschn. 25.5. Abs. 4 UStAE.
[3] Abschn. 25.5. Abs. 8 S. 2 UStAE.

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