Rz. 8

Das Urteil nach § 97 FGO bindet zunächst das erkennende Gericht. Solange noch kein Zwischenurteil nach § 97 FGO ergangen ist, ist auch noch nicht verbindlich über die Zulässigkeit der Klage entschieden.[1] Ein rechtskräftiges Zwischenurteil entfaltet volle Rechtskraft nach § 110 FGO mit der Folge, dass auch im Revisionsverfahren hinsichtlich des Endurteils der BFH gebunden ist bzw. im Fall einer Zurückverweisung des Verfahrens auch das wieder zuständig gewordene FG.[2] Allerdings will die h. M. trotz rechtskräftigen Zwischenurteils über die Zulässigkeit eine Abweisung im Endurteil als unzulässig zulassen, wenn im Zwischenurteil nicht über alle Sachurteilsvoraussetzungen entschieden worden ist.[3] Ob das der Fall war, lässt sich oft nur schwer durch eine Untersuchung der Urteilsgründe und des Sitzungsprotokolls feststellen.

 

Rz. 9

Solange ein Endurteil nicht ergangen ist, kann trotz vorliegendem Zwischenurteil die Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Das Hauptverfahren kann auch vor Rechtskraft des Zwischenurteils fortgesetzt werden. Die Voraussetzungen nach § 74 FGO für eine Verfahrensaussetzung sind m. E. nicht gegeben.[4] Jedoch sollte, um die unter Rz. 10 beschriebenen Probleme zu vermeiden, das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO angeregt werden.

 

Rz. 10

Probleme entstehen, wenn das FG vor Rechtskraft des Zwischenurteils das Endurteil erlässt. Hier kann es nach Entscheidung des BFH über die Revision gegen das Zwischenurteil zu divergierenden rechtskräftigen Entscheidungen kommen. Denn es ist denkbar, dass, nachdem das FG im Endurteil der Klage stattgegeben hat, der BFH das Zwischenurteil wegen Unzulässigkeit der Klage aufhebt und damit die Klage endgültig abweist. In diesen Fällen soll das Endurteil des FG auflösend bedingt ohne besondere Anfechtung hinfällig werden.[5]

[1] BFH v. 12.2.2004, VIII B 120/03, n. v. m. w. N.
[3] S. Rz. 5.
[4] Ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 4; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 23.
[5] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 7; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 97 FGO Rz. 37; vgl. auch BFH v. 25.11.1987, I R 182/83, BFH/NV 1988, 786.

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