Rz. 46

Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO ist bei Anfechtungsklagen der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen. Dies gilt entsprechend bei der Verpflichtungsklage[1] für den "ablehnenden" Verwaltungsakt[2]. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Verwaltungsakts dürfen nicht überspannt werden[3]; im Regelfall wird sich der angefochtene VA aus anderweitigen Angaben der Klageschrift (z. B. der Einspruchsentscheidung) ohne Weiteres erschließen lassen.

Nach § 65 Abs. 1 S. 4 FGO soll der Klage [bis 30.6.2014:die Urschrift oder] eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts beigefügt werden (s. Rz. 52). Damit wird zugleich der angefochtene Verwaltungsakt, sofern er in der Klageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet wird, konkretisiert. Hat der Kläger die angefochtenen Verwaltungsakte eindeutig bezeichnet, so kann nach Ablauf der Klagefrist nicht mehr ein anderer Verwaltungsakt als Gegenstand des Klagebegehrens nachgeschoben werden[4].

[1] S. Rz. 44.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 15.
[3] Stöcker, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 82 ff; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 15; Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 86ff.

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