Rz. 70

Eine Zustellung, bei der Fehler in der Anwendung zwingender Vorschriften unterlaufen sind oder deren formgerechte Durchführung sich nicht nachweisen lässt, ist grundsätzlich unwirksam. Deswegen treten dann auch die durch die Zustellung beabsichtigten Rechtsfolgen grundsätzlich nicht ein. Der gem. § 53 Abs. 2 FGO anwendbare § 189 ZPO sieht allerdings unter bestimmten Voraussetzungen mit bestimmten Folgen eine Heilungsmöglichkeit vor[1]. Da die Heilung immer dann und in dem Zeitpunkt eintritt, in dem das Schriftstück der Person tatsächlich zugeht, an die die Zustellung dem Gesetz entsprechend gerichtet war oder gerichtet werden konnte, ist grundsätzlich jeder Fehler oder Mangel der Zustellung, nicht jedoch des Inhalts heilbar. Voraussetzung der Heilung durch Anwendung des § 189 ZPO ist aufseiten der zustellenden Stelle das Vorhandensein eines Zustellungswillens[2]. Sind die Zustellungsmängel gem. § 189 ZPO durch tatsächlichen Zugang geheilt, wird durch eine ordnungsmäßige Wiederholung der fehlerhaften Zustellung keine neue Frist in Gang gesetzt[3]. Das gilt sogar für die Fälle der öffentlichen Zustellung, indem eine Ablichtung des zuzustellenden Schriftstücks übersandt wird[4].

[1] s. für die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten auch Rz. 27.
[2] BFH v. 17.11.2008, VII B 148/O8, BFH/NV 2009, 777.

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