Rz. 15

Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten die Beteiligten lediglich die Mitteilung, dass die Beschwerde dem BFH vorgelegt wurde.[2] Daraus ergibt sich zugleich, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wurde. Wird die Mitteilung versäumt, hat dies keine prozessualen Folgen. Es handelt sich um eine bloße Ordnungsvorschrift.

Gegenstand des Nichtabhilfebeschlusses ist die Entschließung, keine Entscheidung zu treffen. Es handelt sich insofern nicht um eine selbstständige Entscheidung.[3] Deshalb wird auch vertreten, ein förmlicher Beschluss sei nicht erforderlich.[4] In der Praxis wird der Nichtabhilfebeschluss in einem Aktenvermerk festgehalten, der von den Berufsrichtern unterschrieben wird.

 

Rz. 16

Der Nichtabhilfebeschluss braucht nicht begründet zu werden.[5] In aller Regel wird keine Begründung gegeben. Z. T. wird vertreten, eine Begründung sei erforderlich, wenn mit der Beschwerde neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgetragen werden, die das FG für widerlegt oder unerheblich hält.[6] Dem widerspricht jedoch der Zweck des Abhilfeverfahrens. Es stellt lediglich ein Vorverfahren dar, um den BFH zu entlasten.[7] Eine Begründung ist allerdings möglich. In der Praxis wird häufig in einem Aktenvermerk festgehalten, aus welchen Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen wurde.[8]

Bei der Entscheidung über die Beschwerde kann der BFH von der Richtigkeit der tatsächlichen Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des FG ausgehen, wenn der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorbringt.[9]

 

Rz. 17

In der Praxis wird gelegentlich in einem Vermerk des Berichterstatters oder des Vorsitzenden des FG-Senats zur Unterrichtung des BFH festgehalten, weshalb der Beschwerde nicht abgeholfen wurde. Die Beteiligten erhalten davon keine Kenntnis.

 

Rz. 18

Gegen den Nichtabhilfebeschluss ist eine Beschwerde nicht statthaft. Denn er enthält keine weitere Beschwer als der angefochtene Beschluss.[10] Ein Rechtsschutzinteresse für ein Rechtsmittel besteht nicht, da damit nichts anderes erreicht werden könnte als mit der Beschwerde selbst.[11] Es handelt sich nicht um eine Sachentscheidung, sondern um die Entschließung, dass keine Entscheidung getroffen wird. Sie enthält keine selbstständige Beschwer. Diese ist bereits in dem ursprünglichen Beschluss des FG enthalten. Darüber entscheidet der BFH. Jedenfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse.[12] Der Nichtabhilfebeschluss ist deshalb den Beteiligten nicht zuzustellen (Rz. 15).

[4] Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 130 FGO Rz. 4.
[6] Gräber/Ratschow, FGO, 9. Aufl. 2019, § 130 FGO Rz. 7.
[7] Bergkemper in HHSp, AO/FGO, § 130 FGO Rz. 18.
[8] Bergkemper in HHSp, AO/FGO, § 130 FGO Rz. 18.
[9] BFH v. 25.9.2007, I S 15/07, n. v., Haufe-Index HI1849418.
[10] BFH v. 30.5.1994, X B 186/93, BFH/NV 1995, 60; BFH v. 17.12.1992, VIII B 88, 89/92, BFH/NV 1993, 419; BFH v. 17.9.2002, III B 84/02, n. v.

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