Rz. 14

Abs. 3 enthält als Alternative für bestimmte Formen der Zustellung im Ausland die Möglichkeit für die Behörde, die Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verlangen. Diese Möglichkeit kommt nur in Betracht, wenn die Zustellung nach Abs. 1 Nr. 2 (Zustellung unter Einschaltung der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Ausland) oder Abs. 1 Nr. 3 (Zustellung durch das Auswärtige Amt an Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Bundesrepublik Deutschland Immunität genießen) zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist das Zustellungsverfahren besonders umständlich und zeitaufwändig, sodass sich die Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten anbietet. Den Stpfl. trifft die Obliegenheit, im Inland einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Da es sich lediglich um eine Obliegenheit, keine Verpflichtung handelt, kann die Bestellung des Empfangsbevollmächtigten nicht erzwungen werden; erfüllt der Beteiligte die Obliegenheit jedoch nicht, muss er mit bestimmten Rechtsnachteilen rechnen.

 

Rz. 15

Der Beteiligte muss von der Finanzbehörde aufgefordert werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, bevor die Rechtswirkungen des S. 2 eintreten. Diese Aufforderung kann formlos, mündlich oder schriftlich ergehen. Da die Aufforderung Rechtswirkungen gegenüber dem Beteiligten entfaltet, ist sie ein Verwaltungsakt; sie muss daher nach § 124 AO bekannt gegeben werden, braucht aber nicht zugestellt zu werden. Die Finanzbehörde muss dann aber den Zugang der Aufforderung beweisen.

Der Betroffene kann hiergegen Einspruch einlegen; geschieht dies nicht, wird sie bestandskräftig, sodass der Betroffene später (nach Eintritt der Bekanntgabewirkung des S. 2) nicht mehr einwenden kann, die Benennungsaufforderung sei unrechtmäßig gewesen.

Offen ist, ob die Bekanntgabe der Aufforderung von der Zustimmung des ausländischen Staates abhängig ist. Z. T. wird eine einfache Bekanntgabe durch Übersendung eines Briefs nicht als Hoheitsakt im ausländischen Staat angesehen, der der Zustimmung des ausländischen Staates bedarf.[1] M. E. sind die gleichen Grundsätze wie bei § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO anzuwenden; die formlose Bekanntgabe durch Postübermittlung dürfte aber[2] zulässig sein[3]

 

Rz. 16

Als Zustellungsbevollmächtigter geeignet ist eine Person, die im Inland ihren Wohnsitz oder einen Geschäftsraum hat. Es kann sich um eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine Körperschaft handeln. Unbeschränkte Steuerpflicht ist nicht erforderlich; es genügt ein Geschäftsraum (Betriebsstätte).

 

Rz. 17

Die Finanzbehörde muss dem Zustellungsempfänger eine angemessene Frist zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten setzen; angemessen ist die Frist, wenn der Zustellungsempfänger nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge in der Lage ist, innerhalb dieser Frist einen inländischen Zustellungsvertreter zu finden und zu bestellen. Außergewöhnliche Umstände, die nur in der Person des Zustellungsempfängers liegen, müssen dabei außer Betracht bleiben.

Die gesetzte Frist kann nach § 109 AO verlängert werden. Erfolgt die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach Ablauf der Frist, aber vor Absendung der zuzustellenden Sendung, muss die Behörde die Sendung dem (verspätet bestellten) Zustellungsbevollmächtigten zustellen. Von den Wirkungen des S. 2, 3 kann die Behörde nur bis zur Bestellung eines Zustellungsempfängers Gebrauch machen.

 

Rz. 18

Die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten muss der auffordernden Behörde gegenüber erfolgen; bloße Bestellung, ohne dies der auffordernden Behörde mitzuteilen, genügt nicht.

Der Zustellungsbevollmächtigte muss so genau benannt werden, dass Bekanntgaben an ihn ohne Ermittlungen möglich sind.

 

Rz. 19

Kommt der Beteiligte der ordnungsmäßigen Aufforderung zur Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten nicht nach, gilt ein zur Post gegebenes Schriftstück am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Insoweit besteht ein Wertungswiderspruch zu § 123 AO, nach dem die Sendung erst einen Monat nach der Aufgabe zur Post also bekannt gegeben gilt.

In der Aufforderung, einen inländischen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, tritt die Rechtswirkung der Zugangsvermutung nicht ein. § 9 Abs. 3 VwZG enthält zwar abweichend von § 123 AO die Notwendigkeit dieses Hinweises nicht, doch wird man im Interesse des Rechtsschutzes des Zustellungsempfängers die Regelung des § 123 AO entsprechend anwenden müssen. Der Zustellungsempfänger darf nicht im Unklaren über die Folgen der Verletzung der Obliegenheit gelassen werden.

Das Schriftstück kann als einfacher Brief zur Post gegeben werden; es muss aber, ebenso wie das elektronische Dokument, richtig adressiert sein. Ist die richtige Adressierung nicht möglich, weil der Finanzbehörde die dazu erforderlichen Angaben nicht bekannt sind, ist die Bekanntgabe nach Abs. 3 nicht zulässig; es bleibt nur die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung.

 

Rz. 2...

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