Rz. 9

Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] wurde § 267 Abs. 2 AO zum Zwecke der Anpassung an die durch das MoPeG eingeführten Rechtsänderungen neu eingefügt. Der Absatz 2 bestimmt insbesondere die Zulässigkeit der Vollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. § 705 Abs. 2 BGB, wenn bereits ein vollstreckungsfähiger Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung vor der Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit ergangen ist. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt bis zum 1.1.2024 ergangen ist. Erfasst werden von dieser Regelung aber auch Fälle, in denen nach der 1.1.2024 geltenden Rechtslage nicht rechtsfähige Personenvereinigungen durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nachträglich die Rechtsfähigkeit erlangen.[2]

 

Rz. 10

Nach § 707 Abs. 1 BGB n. F. können die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR ab dem 1.1.2024 zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, das bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht geführt wird, eintragen lassen. Mit der Eintragungsmöglichkeit in das Gesellschaftsregister soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH oder die AG, und Personenhandelsgesellschaften, wie beispielsweise die OHG oder die KG, im Handelsregister eingetragen werden konnten, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde. Eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts führen nach § 707a Abs. 2 BGB verpflichtend die Rechtsformbezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.[3]

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen v. 22.12.2023, BGBl I 2023 Nr. 411.
[2] BT-Drs. 20/9782 v. 13.12.2023, 204.

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