Rz. 7

Seit Jahrzehnten hat der Gesetzgeber immer wieder Anläufe unternommen, durch Einführung einer sog. Vollverzinsung die Vor- und Nachteile bei unterschiedlichen Zahlungs- und Erstattungszeitpunkten auszugleichen und die Besteuerung dadurch gerechter zu machen. Die Realisierung der Vollverzinsung musste der Gesetzgeber immer wieder verschieben, da die Verwaltung sich technisch außerstande sah, diese Verzinsung zu praktizieren. Erst nach Einführung des vollintegrierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens in den Finanzverwaltungen aller Bundesländer eröffnete sich im Jahr 1988 die Möglichkeit der Einführung.

 

Rz. 8

Als Vollverzinsung wird jetzt meist auch die Verzinsung bezeichnet, die nach Einfügung des § 233a AO durch das SteuerreformG 1990 gilt. Diese Bezeichnung soll den Gegensatz zu der bis dahin geltenden beschränkten Verzinsung kennzeichnen, ist jedoch nicht zutreffend. Das neue Zinssystem führt zwar eine Verzinsung für sehr viel weitergehende Bereiche mit sich als die bisherige sporadische Verzinsung. Sie deckt vor allem auch Lücken ab, die die bisherige Verzinsung gelassen hatte. Dies gilt jedoch nur für einige wichtige Steuerarten (ESt, KSt, USt, GewSt, frühere VSt), weil bei ihnen die Fälligkeitszeitpunkte besonders weit auseinanderfallen und dadurch bei der Vielzahl der Einzelfälle eine erhebliche Ungleichbehandlung entsteht. Diese soll durch § 233a AO wenigstens teilweise ausgeglichen werden.

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