Rz. 3

Nach langer Debatte über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von früher 0,5 % im Monat[1] hat das BVerfG mit Urteil v. 8.7.2021[2] für die ESt, KSt, USt, GewSt und die frühere VSt die schon lange erwartete Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von monatlich 0,5 (6 % jährlich) gem. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO gefällt. Die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ist ab dem Jahr 2014 wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig, aber bis 31.12.2018 weiterhin anwendbar.[3]

 

Rz. 4

Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 sind § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unanwendbar. Insoweit hat der Gesetzgeber die bis zum 31.7.2022 zu treffende Neuregelung durch das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" v. 12.7.2022[4]

Der Gesetzgeber hat mit der Herabsetzung des Zinssatzes auf 0,15 % p.m. = 1,8 % nach § 238 Abs. 1a AO[5] zugleich § 233a AO überarbeitet.

Nach § 233a Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 AO[6] sind nunmehr Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei der Bestimmung der Karenzzeit nicht mehr zu berücksichtigen. Die langjährige Verwaltungspraxis der Zuordnung der zu verzinsenden Steuerzahlungen nach dem "last in–first out"-Prinzip ist nunmehr in § 233a Abs. 3 S. 4 AO (s. Rz. 99) gesetzlich geregelt; gleiches gilt für die Berechnung von Erstattungszinsen in Änderungsfällen nach dem geänderten § 233a Abs. 5 S. 4 AO (s. Rz. 109). Anlass hierfür war eine von dieser Verwaltungspraxis abweichende BFH-Entscheidung.[7] Mit dem neu angefügten § 233a Abs. 8 AO[8] ist ebenfalls eine bislang nur im AEAO geregelte Billigkeitsregelung für den Erlass von Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden.

[1] Vgl. etwa BFH v. 3.9.2018, VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279; BFH v. 4.7.2019, VIII B 128/18, BFH/NV 2019, 1060 und zahlreichen Stimmen in der Literatur, vgl. nur Seer, DB 2022, 1795.
[2] 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021, 1934, Haufe-Index HI14693460.
[3] 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, DStR 2021, 1934 Rz. 249ff., Haufe-Index HI14693460; so auch BFH v. 27.7.2022, X R 5/20, BFH/NV 2023, 1.
[4] 2. AOÄndG, BGBl I 2022, 1142.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge