Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehende und von ihnen selbst vermietete Ferienwohnungen kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen Selbstständiger Gewinnfeststellungsbescheid für jede Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft, ist auch dann für jede Gesellschaft ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen, wenn zwischen denselben Personen noch weitere Gesellschaften bestehen.

2. Die im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen gehören nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer weiteren, ebenfalls von den Gesellschaftern betriebenen GbR zur Vermittlung fremder Eigentumswohnungen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 21, 22 Nr. 2, § 23; AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 2a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die eigenen Ferienwohnungen der Klägerin und ihres von ihr beerbten Ehemanns dem (Sonder-)Betriebsvermögen der in den Streitjahren bestehenden Mitunternehmerschaft in Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E (GbR) zuzuordnen sind und die Einkünfte aus dem Verkauf und der Vermietung dieser Ferienwohnungen Sonderbetriebseinnahmen darstellen.

Die GbR mit Sitz in F bestand in den Streitjahren zu gleichen Teilen aus lediglich zwei Gesellschaftern, der Klägerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann (im Folgenden: Gesellschafter). Zweck der Gesellschaft ist die Vermittlung von Ferienwohnungen. Sämtliche von der GbR in den Streitjahren vermittelten Ferienwohnungen befanden sich laut der Homepage der GbR auf den Grundstücken H, J a,b und c.

Die Gesellschafter besaßen in den Streitjahren jeweils Ferienwohnungen im Alleineigentum und auch eine gemeinsame Ferienwohnung. Diese Wohnungen befinden bzw. befanden sich in den Apartmenthäusern H (2 Wohnungen), J a (8 Wohnungen) und J c (6 Wohnungen).

Die Mietverträge für die eigenen Ferienwohnungen wurden jeweils direkt zwischen den Gesellschaftern und den Feriengästen abgeschlossen. Der Abschluss erfolgte durch schriftliche Verträge auf Briefpapier unter der Bezeichnung "A/C - Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen". In der Adresszeile erfolgte jeweils die Angabe "A/C - Ferienwohnungsvermietung" (Hervorhebung nur hier). Als Bankverbindung, auf die die Miete zu entrichten ist, wurde das Privatkonto der Gesellschafter benannt. Hinweise auf eine Vermittlung des Mietvertrags oder auf ein sonstiges Handeln in der Rechtsform einer GbR enthält der Mietvertrag nicht. Die Verträge schlossen mit der Formulierung:

"Schon heute wünschen wir Ihnen einen angenehmen Urlaub in unserem Haus. A/C"

Es erfolgte weder eine vertragliche Überlassung der eigenen Ferienwohnungen an die GbR noch wurde die GbR exklusiv oder punktuell mit deren Vermietung beauftragt. Soweit bei der GbR Kosten entstanden, die der Vermietung der eigenen Wohnungen der Gesellschafter zuzuordnen waren, wurden diese Kosten nach der Anzahl der Wohnungen zwischen der GbR und den Gesellschaftern aufgeteilt.

Die Einkünfte aus der Vermietung der eigenen Ferienwohnungen erklärten die Gesellschafter in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Soweit einzelne Ferienwohnungen im Eigentum der Gesellschafter in den Streitjahren veräußert wurden, wurde der daraus erzielte Erlös als nichtsteuerbares privates Veräußerungsgeschäft behandelt.

Unter dem Namen "Ferienwohnungsvermittlung A/C GbR" (vom beklagten Finanzamt als "Bauherrengemeinschaft E" bezeichnet) haben die Gesellschafter Aufträge mit fremden Eigentümern von Ferienwohnungen in den Apartmenthäusern geschlossen. Unter § 2 des Auftrags ist vereinbart, dass die GbR als Vermittler im Namen der Eigentümer Mietverträge über deren Ferienwohnung abschließt. Jeder vermittelte Mietvertrag wird mit einer Vermittlungsprovision von 20 % vergütet. Eine (direkte) Vermietung durch den Eigentümer wird unter § 3 des Auftrags ausgeschlossen.

Die Mietverträge zwischen den fremden Eigentümern und den Feriengästen wurden durch schriftliche Verträge auf Briefpapier unter der Bezeichnung "A/C - Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen" geschlossen. In der Adresszeile erfolgte jeweils die Angabe "A/C - Ferienwohnungsvermittlung" (Hervorhebung nur hier). Die Mietverträge weisen ausdrücklich darauf hin, dass Vermieter der jeweilige - namentlich benannte - Eigentümer der Ferienwohnungen ist und der Mietvertrag im Wege der Vermittlung und in Vertretung des jeweiligen Eigentümers geschlossen wird. Als Bankverbindung, auf die die Miete zu entrichten ist, wird jeweils das Konto der GbR benannt. Die Verträge schlossen mit der Formulierung:

"Schon heute wünschen wir Ihnen einen angenehmen Urlaub in unserem Haus.

C und A" oder

"Schon heute wünschen wir Ihnen einen angenehmen Urlaub in unserem Haus.

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