Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen einer Partnerschaftsgesellschaft für die doppelte Haushaltsführung eines Partners. Notwendige Kosten der Unterbringung und der Kücheneinrichtung. Keine Abzugsfähigkeit der AfA für Mobilar nach Ablauf der Nuzungsdauer wegen der Begrenzung der Doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre. Steuerpflicht der Familienfahrt eines einen doppelten Haushalt unterhaltenden Freiberuflers mit dem betrieblichen Kfz nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als notwendige Kosten einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für den Unterhalt einer 60 qm großen Wohnung am Tätigkeitsort (hier: 80 qm-Eigentumswohnung am Tätigkeitsort und Nutzung einer 76 qm-Wohnung am als Lebensmittelpunkt anzusehenden ursprünglichen Wohnort mit seinen Kindern an 19 Wochenenden) sowie die Anschaffung einer Kücheneinrichtung anzusehen. Notwendig ist in diesem Zusammenhang der Erwerb einer bloßen Küchenzeile mit den erforderlichen Geräten und nicht einer Einbauküche im Wert von über 25.000 DM.

2. Die Nutzungsdauer des für die Wohnung am Tätigkeitsort angeschafften Mobiliars verlängert sich nach Ablauf von 10 Jahren nicht dadurch, dass wegen der vormaligen Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre keine steuerliche Berücksichtigung des Mobiliars im Wege der Abschreibung während der Nutzungsdauer möglich war.

3. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG beinhaltet nicht deshalb einen Verstoß gegen Art. 3 GG, weil nach der Regelung der §§ 8 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ein Arbeitnehmer eine wöchentliche Familienheimfahrt nicht versteuern muss. In einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen Art. 3 GG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 2 S. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen VIII R 24/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung des Partners S.

Der Partner S nahm 1992 seine berufliche Tätigkeit in X auf, wobei er zuvor in Y wohnte. Er ist Vater von drei Kindern, die in den Jahren 1982, 1984 und 1987 geborenen wurden und in den Streitjahren in Y lebten. In Y unterhält der Partner S eine 76 m² große Wohnung, in X nutzt er eine 80 m² große Eigentumswohnung. Für diese erwarb er 1999 ein Bett, zwei Nachttische (DM 2.020,80) und eine Duschabtrennung (DM 2.000) sowie eine Einbauküche (DM 25.460). Bereits im Jahr 1992 hatte er weiteres Mobiliar zur Einrichtung seiner Wohnung in X im Wert von DM 23.900 angeschafft.

In den Streitjahren standen dem Partner S die Firmenfahrzeuge Mercedes Benz mit einem Listenpreis von DM 121.800 und Fiat Ulysse mit einem Listenpreis von DM 48.427 zu, wobei er diese auch privat nutzen durfte. Hierfür wandte die Klägerin die 1 %-Regel des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an. Der Partner S fuhr jeweils 19 Mal von X nach Y, wobei er bei 7 Fahrten den Mercedes Benz, bei 6 Fahrten den Fiat Ulysse und bei 6 Fahrten einen Fiat Barchetta, den er privat mit dem Partner G besaß, nutzte.

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Grundlagen der Einkommensbesteuerung beantragte die Klägerin zuletzt für den Partner S u.a. folgende Kosten für die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen:

  • DM 13.440 bzw. EUR 6.871,76 Wohnkosten
  • DM 2.546 bzw. EUR 1.302 Abschreibung für die Anschaffungskosten der Einbauküche
  • DM 2.390 Abschreibung für die Anschaffung von Mobiliar im Jahr 1992
  • DM 402 bzw. EUR 205,60 Abschreibung für die weiteren Anschaffungen im Jahr 1999

Für das Jahr 2001 führte der Partner S mit dem Beklagten ein Verfahren beim Sächsischen Finanzgericht (Az. 8 K 354/05), zu dem der Partner G beigeladen war, in dem die Frage zu klären war, ob der Beklagte zulässigerweise dem Gewinn der Klägerin die Differenz zwischen dem Pauschalansatz von 0,002% des Listenpreises und der Entfernungspauschale hinzugerechnet hat. Das Verfahren endete damit, dass der Beklagte die angefochtene Entscheidung aufhob, worauf die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten.

Bei den streitgegenständlichen Steuerbescheiden setzte der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2008 den Gewinn der Klägerin für 2001 auf DM 639.383,14, für 2002 auf EUR 453.974,65, für 2003 auf EUR 276.404,93 und für 2004 auf EUR 358.595,14 fest. Dabei setzte er für die doppelte Haushaltführung Wohnkosten für eine Wohnung von 60 m² bei DM 14/m² an, Abschreibung für 1992 angeschafftes Mobiliar nur noch 2001 und Abschreibung für das 1999 angeschaffte Mobiliar aus dem Betrag von DM 10.000 (DM 5.980 für die Küche und DM 4.020 im Übrigen). Bei den Familienheimfahrten ging er von jeweils 7 Fahrten mit dem Mercedes Benz, 6 Fahrten mit dem Fiat Ulysse und 6 Fahrten mit dem Fiat Barchetta aus. Gleichzeitig rechnete er dem ...

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