Rz. 23

Nach § 5 Abs. 2 GrStG sind Wohnungen stets steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu steuerbegünstigten Zwecken (mit)benutzt werden (Rz. 12). Weder die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, wonach der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die Differenzierung zwischen Wohnungen und Wohnräumen verstößt gegen das Grundgesetz (Rz. 9).

Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie vom Eigentümer, z. B. einer gemeinnützigen Stiftung oder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, zu besonders günstigen Mieten an sozial schwache Bevölkerungskreise vermietet werden.[1]

Handelt es sich Wohnungen kommen die Ausnahmen für Wohnräume nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG nicht mehr in Betracht.

Zur Abgrenzung zwischen Wohnräumen und Wohnungen wird auf Rz. 11 verwiesen.

Wohnungen sind auch dann nicht von der Grundsteuer befreit, wenn sie vom Eigentümer, z. B. einer gemeinnützigen Stiftung oder einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft, zu besonders günstigen Mieten an sozial schwache Bevölkerungskreise vermietet werden.[2]

Nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers ist bei einer Mehrheit von Räumen, die den Begriff der Wohnung erfüllen, stets das Überwiegen des Wohnzwecks anzunehmen und die Grundsteuerpflicht gegeben. Hiernach verbietet es sich, Rechtsträgern i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GrStG (juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen Körperschaften) eine Grundsteuerbefreiung dann und insoweit zu gewähren, als sie Wohnungen in Verfolgung und in Verwirklichung eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecks Dritten überlassen.[3]

Räume, die objektiv als Wohnung zu beurteilen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht dadurch, dass ihre Überlassung zu Wohnzwecken im Rahmen einer pflegerischen und therapeutischen Gesamtkonzeption erfolgt.[4]

Einzig für Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener kennt das GrStG noch eine Steuerbefreiung für Wohnungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GrStG; § 3 GrStG Rz. 81 f.). Dies ist allerdings lediglich ein Beleg dafür, dass die aus historischen Gründen erhaltenen Privilegien für die Kirchen in naher Zukunft auf den Prüfstand gestellt werden sollten. Anlässlich der Reform der Grundsteuer im Jahr 2019 wurden die Steuerbefreiungsvorschriften nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5-8 GrStG nicht geändert (Rz. 7).

[1] S. Gesetzesbegründung zu § 5 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.
[2] S. Gesetzesbegründung zu § 5 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 81.

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