Rz. 9

Die Vorschrift schränkt die Steuerbefreiungen nach §§ 3, 4 GrStG in den Fällen ein, in denen der Grundbesitz zu Wohnzwecken benutzt wird.

Von dem Grundsatz, dass Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, nicht nach §§ 3, 4 GrStG steuerfrei ist, normiert die Vorschrift für bestimmte Wohnräume Ausnahmen. Im Anwendungsbereich des § 5 GrStG ist hierbei unerheblich, ob die steuerbegünstigte oder die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt. Insoweit geht § 5 GrStG als Spezialvorschrift der Regelung in § 8 Abs. 2 GrStG vor und bestimmt den Umfang der Steuerbefreiung (Rz. 12).

Die vorgenannten Ausnahmen für Wohnräume greifen aber nicht, wenn es sich um Wohnungen handelt. Diese sind nach § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig.

Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt weder die in § 5 Abs. 2 GrStG getroffene Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, nach welcher der Wohnzweck kein steuerbegünstigter Zweck im Sinne des Grundsteuergesetzes ist, noch die getroffene Differenzierung zwischen Wohnräumen und Wohnungen gegen das Grundgesetz.[1]

Für Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 GrStG; vgl. § 3 GrStG Rz. 81, 82) sowie für Dienstgrundstücke von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder jüdischen Kultusgemeinden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 S. 3 GrStG; vgl. § 3 GrStG Rz. 84) ist die Anwendung des § 5 GrStG explizit ausgeschlossen. Mithin kann auch in diesen Fällen zu Wohnzwecken genutzte Grundbesitz steuerbefreit sein.

 

Rz. 10

einstweilen frei

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