Rz. 5

Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig.

Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[3] wurde die Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 6 vom Tausend festgelegt.

Seine Beweggründe für die geänderten Steuermesszahlen hat der Gesetzgeber in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung umfangreich dargelegt.[4] Da diese die Bedeutung der Steuermesszahlen im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren anschaulich darstellen, werden nachfolgend die wesentlichen Beweggründe zusammengefasst wiedergegeben.

Zunächst hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die vormals geltenden Steuermesszahlen sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch in ihrer Abstufung auf das engste mit dem System der alten Einheitswerte 1935 verknüpft waren. Die Neubewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 zwinge deshalb dazu, sich von dem bisherigen Steuermesszahlsystem zu lösen. Für die Festlegung des Niveaus der neuen Steuermesszahlen sei von dem in Artikel 3 Abs. 2 BewÄndG 1965[5] verankerten Grundsatz der Steuerneutralität auszugehen. Danach solle das Gesamtvolumen der Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die bebauten Grundstücke (Grundsteuer B) annähernd das gleiche wie bisher bleiben. Die Neufestsetzung der Steuermesszahlen für die Grundsteuer A habe sich daher ausschließlich an der Entwicklung des Einheitswertvolumens der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu orientieren. Um das Aufkommen der Grundsteuer A im Interesse der Gemeindefinanzen annähernd gleich zu halten, müsse die neue Steuermesszahl daher so festgesetzt werden, dass auf der Grundlage der neuen Einheitswerte das bisherige Steuermessbetragsvolumen erreicht wird. Im Vergleich zur Grundsteuer B ist die Steuermesszahl für die Grundsteuer A optisch zwar höher, eine Belastungserhöhung war hiermit aber dennoch nicht verbunden. Die Differenz zu der für Grundstücke ermittelten Steuermesszahl von 3,5 vom Tausend beruhte allein auf der Tatsache, dass die Einheitswerte 1964 gegenüber 1935 bei der Land- und Forstwirtschaft im Bundesdurchschnitt nur um ca. 30 %, bei den bebauten Grundstücken dagegen um über 150 % gestiegen waren. Durch die Senkung der rechnerisch zutreffend ermittelten Steuermesszahl von 6,5 vom Tausend auf 6 vom Tausend ist für die Land- und Forstwirtschaft sogar noch eine erhebliche Aufkommensminderung eingetreten.[6]

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[7] hat der Gesetzgeber die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aus vergleichbaren Beweggründen wie bei der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (Rz. 5) von bislang 6 vom Tausend auf 0,55 Promille abgesenkt.

Unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform wurde mit der Bestimmung der Steuermesszahlen in §§ 14, 15 das Ziel verfolgt, auf gesamtstaatlicher Ebene ein annähernd gleiches Steuermessbetragsvolumen wie vor der Reform zu erreichen.[8] Mit der Absenkung der Steuermesszahlen sollen mithin die Wertsteigerungen ausgeglichen werden, die im Vergleich von den aktuellen Grundsteuerwerten zu den seit 1964 in den alten Ländern bzw. seit 1935 in den neuen Ländern nicht mehr aktualisierten Einheitswerten entstanden sind.[9]

In der speziellen Begründung zu § 14 GrStG weist der Gesetzgeber nur kurz darauf hin, dass die Steuermesszahl an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkung angepasst wurden.[10]

Zur Umstellung der Bezeichnung der Steuermesszahl von "Tausend-Satz" in "Promille-Satz" s. § 13 GrStG Rz. 8. Hierdurch sollte die Regelung lediglich an die zeitgemäße Sprache angepasst werden.[11]

§ 14 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[12] ist gem. § 37 Abs. 1 GrStG für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 findet § 14 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[13], zuletzt geändert durch Art. 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[14], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] BGBl I 1951, 519.
[2] BGBl I 1952, 79.
[3] BGBl I 1973, 965.
[4] S. Gesetzesbegründung zu § 14 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 82 – 84.
[5] Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewÄndG 1965) v. 13.8.1965, BGBl I 1965, 851.
[6] S. Gesetzesbegründung zu § 14 GrStG, BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 82 – 84.
[7] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl I 2019, 1794.
[8] S. Gesetzesbegründung zum Grundsteuer-Reformgesetz, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 2, 83, 87.
[9] Veröffentlichung des Bundesministeriums der Finanzen v. 21.6.2019, Die neue Grundsteuer – Fragen und Antworten, https://www.bundesfi...

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