BMF, 21.6.2019, III C 3 - S 7340/19/10008 :001

Bezug: BMF-Schreiben vom 14.12.2018, III C 3 – S 7015/17/10002 (2018/0979679) (BStBl 2018 I S. 1402);
  Schreiben des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V. vom 21.3.2019;
  BMF-Schreiben vom 6.5.2019, III C 3 – S 7340/19/10008 :001 (2019/0371706)

Bezug nehmend auf Ihr o.g. Schreiben vom 21.3.2019 teile ich Ihnen mit, dass ich die Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden der Länder erneut erörtert habe. Im Ergebnis sprechen sich Bund und Länder dafür aus, an der Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE unverändert festzuhalten.

Wie ich Ihnen bereits mit o.g. Schreiben vom 6.5.2019 mitgeteilt habe, sind die Änderungen erforderlich geworden, damit Deutschland den im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels bestehenden Verpflichtungen gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten vollumfänglich nachkommen kann. Zum anderen dienen sie der Durchführung bestimmter verwaltungsinterner Abgleiche, die in regelmäßigen Abständen zu betrugsbehafteten Sachverhalten erfolgen und im Interesse der Sicherung des Steueraufkommens notwendig sind. Für Zwecke eines vollständigen Datenbestands war es hierfür erforderlich, auch die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG in diesen zeitnahen Abgleich einzubeziehen.

Ich weise erneut darauf hin, dass die Übermittlung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG nur erforderlich ist, wenn einer der Tatbestände des § 18 Abs. 4a UStG tatsächlich erfüllt ist. Mit der Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE war insoweit keine rechtliche Änderung verbunden. Die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung war auch vor der klarstellenden Anpassung des Abschnitts 18.2 UStAE grundsätzlich erforderlich, sofern einer der Tatbestände des § 18 Abs. 4a UStG erfüllt war. Daran hat sich nichts geändert. Voranmeldungen sind weiterhin nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen Steuer für die in § 18 Abs. 4a UStG genannten Umsätze zu erklären ist. Insbesondere sind sog. Nullmeldungen nicht erforderlich.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 4a

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