Rz. 12

§ 13 Abs. 1 S. 1 GrStG bestimmt, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist.

Damit wird im Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren angeordnet, das zwischen das Grundsteuerwertverfahren (Feststellung der Grundsteuerwerte nach § 219 BewG) durch die Finanzbehörden und das Steuerfestsetzungsverfahren durch die Gemeinden (§§ 25 ff. GrStG) tritt (Rz. 1). Infolgedessen wenden die Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer den von ihnen bestimmten Hebesatz nicht unmittelbar auf den festgestellten Grundsteuerwert, sondern auf den festgesetzten Steuermessbetrag an.[1]

Der Begriff des Steuermessbetrags ergibt sich aus seiner Ermittlung nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG (Rz. 11).

 

Rz. 13

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG wird der Steuermessbetrag durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ermittelt, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt einer Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung maßgebend ist.

Während die Steuermesszahl bis zum 31.12.2024 geltenden Recht als Tausendsatz bezeichnet wird, wird im reformierten Grundsteuerrecht hierfür der Begriff Promillesatz verwendet. Der Begriff "Promille" oder "Tausendstel" stammt aus dem Lateinischen "pro mille" ab und wird mathematisch als gebrochene Zahl mit dem Nenner 1.000 oder dem Symbol ‰ ausgedrückt. Die Steuermesszahl wird in § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG nur in abstrakter Form bezeichnet. In §§ 14, 15 GrStG werden die jeweiligen Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkret bestimmt.

 

Rz. 14

Der Steuermessbetrag wird nur auf den steuerpflichtigen Teil des Grundsteuerwerts festgesetzt.

Die Steuermesszahl ist daher zur Ermittlung des Steuermessbetrages gem. § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG mit dem Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt einer Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung maßgebend ist, zu multiplizieren.

Während § 184 Abs. 1 S. 2 AO die Entscheidung über die sachliche und persönliche Steuerpflicht ausdrücklich dem Steuermessbetragsverfahren zuweist, verlegt § 219 Abs. 3 BewG diese Entscheidung bereits in das Verfahren zur Feststellung der Grundsteuerwerte. Nach § 219 Abs. 3 BewG werden Grundsteuerwerte nur festgestellt, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dies ist in der Regel nur der Fall, soweit für den Steuergegenstand (§ 2 GrStG) eine Steuerpflicht besteht.[2]

 
Hinweis

Solange der Gesetzgeber die vorgenannte widersprüchliche Gesetzeslage zwischen § 219 Abs. 3 BewG und § 184 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 13 GrStG nicht beseitigt hat, ist der betroffene Steuerpflichtige nicht gehindert, seinen Anspruch auf Befreiung von der Grundsteuer im Wege des Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sowohl gegen Grundsteuerwertbescheid als auch gegen den Steuermessbetragsbescheid vorzubringen.[3]

Die Finanzbehörden entscheiden spätestens mit der Erteilung des Steuermessbescheids über die persönliche und sachliche Steuerpflicht.

 

Rz. 15

Bei der Ermittlung des Steuermessbetrags ist der nach dem Bewertungsgesetz im Zeitpunkt einer Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert heranzuziehen.

Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils auf einen Veranlagungszeitpunkt festgesetzt. Bei einer Hauptveranlagung der Steuermessbeträge ist dies gem. § 16 Abs. 1 GrStG der Hauptveranlagungszeitpunkt, bei einer Neuveranlagung gem. § 17 Abs. 3 GrStG der Neuveranlagungszeitpunkt sowie bei einer Nachveranlagung gem. § 18 Abs. 3 GrStG der Nachveranlagungszeitpunkt.

Die Vorschriften zur Veranlagung der Steuermessbeträge in §§ 1618 GrStG sind hierbei eng mit den bewertungsrechtlichen Vorschriften zur Grundsteuerbewertung in §§ 219 ff. BewG verknüpft. So ist – abgesehen von der Sondervorschrift für die Hauptveranlagung 2025 nach § 36 Abs. 1 GrStG – nach § 16 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG der Hauptveranlagungszeitpunkt für die Steuermessbeträge grundsätzlich derselbe wie der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteuerwerte. Wird der Steuermessbetrag infolge einer Fortschreibung des Grundsteuerwerts nach § 17 Abs. 1 GrStG neu veranlagt, ist gem. § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG der Neuveranlagungszeitpunkt der Beginn des Kj., auf den die Fortschreibung durchgeführt wird. Er ist insoweit mit dem Fortschreibungszeitpunkt nach § 222 Abs. 4 BewG identisch. Entsprechendes gilt für den Nachveranlagungszeitpunkt der Steuermessbeträge (§ 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG) und den Nachfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte (§ 223 Abs. 2 GrStG). Die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundsteuerwerte (Feststellungsbescheide) sind als Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Festsetzung der Steuermessbeträge gem. § 182 Abs. 1 AO bindend.

Der Steuermessbetrag wird von Amts wegen durch die Finanzbehörden (ohne gesonderte Erklärung des Steuerschuldners) nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO festgesetzt.

Der Steuermessbetrag ist im Gegensatz zum Grundst...

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