Rz. 53

Sofern es sich bei der Zuführung von mezzaninem Kapital um eine Überlassung von Fremdkapital handelt,[1] sind gezahlte Vergütungen auf das mezzanine Kapital Betriebsausgaben i. S. d. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 4 EStG.[2] Dies ist unabhängig davon, ob das als Fremdkapital überlassene mezzanine Kapital in der Steuerbilanz als Verbindlichkeit ausgewiesen wird oder nicht.[3] Allerdings ist wie bei Genussrechten auch bei anderen mezzaninen Finanzinstrumenten ergänzend zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG erfüllt sind.[4] Gemäß dieser Vorschrift mindern Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, nicht deren Einkommen.[5] Gleiches dürfte für andere mezzanine Finanzinstrumente gelten. Sofern also die beiden Kriterien "Beteiligung am Gewinn" und "Beteiligung am Liquidationserlös"[6] kumulativ erfüllt sind, liegt kein obligationsähnliches, sondern beteiligungsähnliches mezzanines Kapital vor.[7] Um gezahlte Vergütungen auf das mezzanine Kapital als Betriebsausgaben geltend machen zu können, ist es deshalb erforderlich, bei der Ausgestaltung des mezzaninen Kapitals darauf zu achten, dass mindestens eines der beiden Kriterien nicht Bestandteil der Ausgabebedingungen ist. Anderenfalls handelt es sich bei den gezahlten Vergütungen auf das mezzanine Kapital, auch wenn es steuerrechtlich als Fremdkapital eingeordnet wird, um Gewinnausschüttungen. Gleiches gilt für gezahlte Vergütungen auf das mezzanine Kapital, welches von vorneherein steuerrechtlich als Eigenkapital eingestuft wird.

 

Rz. 53a

Während der Emittent des mezzaninen Kapitals, also der Kapitalnehmer, aus Gründen der steuerlichen Abzugsfähigkeit der gezahlten Vergütungen regelmäßig die Einstufung des mezzaninen Finanzinstruments als steuerbilanzielles Fremdkapital anstrebt, ist der Inhaber des mezzaninen Kapitals, also der Kapitalgeber, oftmals an der Klassifizierung des mezzaninen Finanzinstruments als steuerbilanzielles Eigenkapital interessiert. Bei einer Kapitalgesellschaft ermöglicht eine solche Einordnung entweder die Anwendung eines etwaigen Schachtelprivilegs oder die Nutzung der 95 %-igen Steuerbefreiung von Erträgen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 KStG. Handelt es sich bei dem mezzaninen Kapitalgeber demgegenüber um eine natürliche Person, richtet sich die Besteuerung der Kapitalüberlassungsvergütungen aus dem mezzaninen Finanzinstrument seit dem 1.1.2009 nach der einheitlichen Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Die Abgeltungsteuer bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden sowie realisierte Veräußerungsgewinne).[8] Derartige Kapitalerträge müssen somit nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Neben der Abgeltungsteuer sind für den mezzaninen Kapitalgeber auch die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Ferner kann für den mezzaninen Kapitalgeber auch die Berücksichtigung von ertragsteuerlich erlaubten Wertminderungen sowie die Besteuerung eines möglichen Exits von wesentlicher Bedeutung sein.

[1] Vgl. hierzu Rz. 49.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden BMF, Schreiben v. 11.4.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004: 002, BStBl 2023 I S. 673, Rz. 7 sowie S. 674 f., Rz. 29.
[3] Vgl. dazu Rz. 50 f.
[4] Laut BMF handelt es sich bei § 8 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative KStG nicht um eine Bilanzierungsvorschrift, sondern um eine Einkommensermittlungsvorschrift, deren Anwendung die Einordnung des Genussrechtskapitals als Fremdkapital in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraussetzt. Vgl. BMF, Schreiben v. 11.4.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004: 002, BStBl 2023 I S. 673, Rz. 11.
[5] Vgl. BMF, Schreiben v. 11.4.2023, IV C 6 – S 2133/19/10004: 002, BStBl 2023 I S. 675, Rz. 30. Diese Trennlinie für den Kapitalnehmer im Körperschaftsteuerrecht korrespondiert mit der Grenzziehung für den Kapitalgeber im Einkommensteuerrecht. Im Einkommensteuerrecht gehören Bezüge aus Genussrechten, mit denen das Recht auf eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
[6] Zur Auslegung dieser beiden Kriterien vgl. ausführlich "Genussrechte in der Rechnungslegung", Rz. 75 ff.
[8] Vgl. z. B. Hommel/Pauly, BB 2007, S. 1157. Zu den durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 verabschiedeten Regelungen zur Abgeltungsteuer vgl. weiterführend bspw. Behrens, BB 2007, S. 1025 ff.; Oho/Hagen/Lenz, DB 2007, S. 1322 ff.

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