Rn. 77

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach Ablauf des 4-jährigen Sonderabschreibungszeitraums oder jedenfalls nach Ablauf des VZ 2026 bzw des letzten vor dem 01.01.2027 endenden Wj (s § 52 Abs 15a EStG) berechnet sich die danach nur noch mögliche lineare AfA nach der Formel "Restwert geteilt durch Restnutzungsdauer" aufgrund § 7a Abs 9 EStG (zu dessen Anwendbarkeit s Rn 38, ebenso die Gesetzesbegründung BR-Drucks 470/18, 8; Morawitz, DStR 2019, 1545; Kaminski, Stbg 2019, 487; Becker/Müller/Riess, DStR 2020, 1097).

 

Rn. 78

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Bei der gesetzlich angenommenen Nutzungsdauer für Gebäude nach § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG iHv 50 Jahren würde also eine restliche Abschreibungsdauer von 50–4 = 46 Jahren bestehen. In den ersten 4 Jahren sind bereits 28 % (bei maximaler Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen) abgeschrieben (s Rn 75). Die restlichen 72 % wären auf 46 Jahre abzuschreiben; dies ergibt eine (lineare) Restwertabschreibung von 1,5652 % pa (glA Scheffler, DStR 2019, 2229; Mohaupt, NWB 29/2019, 2153). Zu weiteren Rechenbeispielen s BMF v 07.07.2020, BStBl I 2020, 623 Tz 71.

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