Rn. 100

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nach der bis zur Verabschiedung des ATADUmsG v 25.06.2021 geltenden Fassung des § 4g Abs 3 EStG war ein Ausgleichsposten vorzeitig erfolgsneutral ("ohne Auswirkungen auf den Gewinn") aufzulösen, wenn das WG aus der EU-Betriebsstätte im Regelauflösungszeitraum und innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuordnung wieder ins inländische Stammhaus zurückkehrte.

§ 4g Abs 3 EStG aF ordnete an, das WG mit den fortgeführten AK, erhöht um zwischenzeitlich gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge iS der Abs 2 und 5 S 2 und um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückführungswert und dem Buchwert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. Die Aufhebung der geänderten Zuordnung wurde durch § 4g Abs 3 S 2 EStG aF explizit als rückwirkendes Ereignis iS des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO eingeordnet.

Abweichend von § 4g Abs 3 EStG aF lässt die ATAD Ausnahmen von der Besteuerung entstrickter stiller Reserven nur in den durch Art 5 Abs 7 ATAD bezeichneten Ausnahmefällen ausgewählter vorübergehender Überführungen zu (maximal zwölfmonatige Überführung eines WG im Zusammenhang mit Wertpapierfinanzierungen, zur Gestellung von Sicherheiten, zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen EK-Anforderungen und zum Zweck des Liquiditätsmanagements).

Da im Gesetzgebungsverfahren zum ATADUmsG für eine Beibehaltung des § 4g Abs 3 EStG zumindest in diesen Ausnahmefällen kein praktischer Anwendungsbedarf angemeldet worden sei (BT-Drucks 19/28652 v 19.04.2021, 33), wurde § 4g Abs 3 EStG aF ersatzlos gestrichen. Rücküberführungen ins Inland sind den Regelungen für Verstrickungen (§ 4 Abs 1 S 3 Hs 2, S 9 EStG) zu unterwerfen (Verstrickung zum Entstrickungswert des anderen Staates, höchstens zum gemeinen Wert).

 

Rn. 101–106

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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