Rn. 37

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Regelverfahren zur Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen als Haftungsschuldner ist der Haftungsbescheid nach § 191 AO. Dieser darf generell nur ergehen, solange der KapSt-Anspruch noch besteht, weil die Haftung einen bestehenden Steueranspruch voraussetzt.

 

Rn. 38

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Haftungsbescheid muss innerhalb der Festsetzungsfrist für die Primärschuld, also der ESt oder KSt, ergehen; § 191 Abs 5 S 1 AO; vgl dazu die erstinstanzliche Entscheidung des FG He vom 25.02.2014, 4 K 519/13, zunächst Rev BFH unter Az I R 62/14, nachfolgend unter anderem Az BFH vom 21.09.2017, VIII R 59/14, BStBl II 2018, 163. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dem Haftungsschuldner Hinterziehung der KapSt vorgeworfen werden kann; § 191 Abs 5 S 2 AO. Die Außenprüfung beim Entrichtungspflichtigen hemmte nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerschuldner; BFH BStBl II 1987, 293 unter B.II.1.b.bb.

Diese Problematik unterschiedlicher Dauern der Ablaufhemmung ist durch die Einführung des § 171 Abs 15 AO mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I S 1809 (Art 11 Nr 18) behoben worden. Für Abzugssteuern ist damit ein Gleichlauf der Festsetzungsfristen bei Steuerschuldner und Steuer-Entrichtungspflichtigem hergestellt.

In diesem Zusammenhang Hinweis auf das Revisionsverfahren BFH VIII R 24/23 (vorgehend FG BBg vom 11.07.2023, 8 K 8048/22) mit folgenden Rechtsfragen:

(1) Ist von der maximalen Festsetzungsfrist von 10 Jahren nach § 169 Abs 2 S 2 AO auszugehen, wenn trotz Gewinnen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG KapSt-Anmeldungen mit EUR 0 abgegeben wurden?
(2) Endet die Festsetzungsfrist für einen KapSt-Anspruch gemäß § 171 Abs 3a AO erst mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung zu dem für einen Haftungsbescheid zum KapSt-Anspruch geführten finanzgerichtlichen Verfahren, wenn über dieses Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses eines Nachforderungsbescheids für diesen KapSt-Anspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Haftungsbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist?
 

Rn. 39

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Verwaltung hält aber für den Fall der Verhinderung der Verjährung von Haftungsansprüchen gegenüber KapGes wegen nicht abgeführter KapSt auf vGA eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs 6 AO durch sonstige Ermittlungsmaßnahmen iSd § 92 AO für möglich; FinMin NW, DB 1994, 1327. Bei ausländischen Anteilseignern dürfte allerdings die rechtzeitige Unterrichtung vor Ablauf der Festsetzungsfrist über den Beginn der Ermittlungen nicht ohne weiteres zu leisten sein.

 

Rn. 40

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Pflicht zur Anmeldung der KapSt als Quellensteuer hemmt zwar den Anlauf der Festsetzungsfrist für den Haftungsschuldner nach § 191 Abs 3 AO; BFH BStBl II 2001, 13, zuletzt auch BFH vom 15.01.2015, I R 33/13, BFH/NV 2015, 797, nicht aber für den selbst nicht zur Anmeldung verpflichteten Steuerschuldner; so zutreffend Nichtanwendungs-Erlass des BMF BStBl I 1997, 414 zu dem Urteil des BFH BStBl II 1996, 608, beide zu § 50d EStG. Richtigerweise kann die Verjährung eines Steueranspruches nicht aus Gründen hinausgeschoben werden, die der StPfl gar nicht kennt.

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