Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für die Finanzierung eines Darlehens (Kosten der Beschaffung, Bereitstellung und Nutzung von Kreditmitteln – Schuldzinsen –, Vermittlungsprovisionen, Gebühren, Notar- und Gerichtskosten, Abschlussgebühren, Beratungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Damnum – Disagio –, Kontogebühren) sind grds als BA abzugsfähig. Sie gehören grds nicht zu den AK bzw HK (zu Finanzierungsvermittlungskosten s jedoch BFH BFH/NV 2011, 1334; zu Vorfälligkeitsentschädigungen als Betriebsveräußerungskosten s BFH BFH/NV 2000, 1028; BStBl II 2006, 265).

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Nach R 6.3 Abs 5 S 1 EStR 2012 können wahlweise aber Zinsen für FK auch als HK berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die Überschusseinkünfte (BFH BStBl II 1990, 460).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Das Damnum (Disagio) (Unterschied zwischen der zu tilgenden Darlehenssumme und dem tatsächlich an den Darlehensnehmer ausgezahlten Geldbetrag) ist ein zinsähnlicher Aufwand. Es ist sofort abzugsfähige BA im Zeitpunkt des Abflusses (§ 11 EStG) bei denjenigen, die den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln (BFH BStBl III 1966, 144; für VZ ab 2004 s § 11 Abs 2 S 4 EStG). Bilanziert der StPfl, so ist für das Damnum ein RAP zu bilden, der über den Zinsfestschreibungszeitraum aufzulösen ist (BFH BStBl II 1989, 722). Die Notwendigkeit zur Bildung von RAP kann uU auch für andere "Bearbeitungsentgelte" gelten (vgl BFH BStBl II 2011, 870; 2012, 284; BFH/NV 2013, 1389). Auch s "Bearbeitungsgebühr" und "Bereitstellungszins".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge