Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für die eigene Ernährung im Zusammenhang mit Kundschaftsessen unterliegen grds dem Abzugsverbot nach § 12 Nr 1 EStG (BFH BStBl II 1988, 771). Nur ausnahmsweise ist der Abzug als BA zulässig, wenn im Einzelnen nachgewiesen wird, dass die private Lebensführung bei dem konkreten Kundschaftsessen (oder -trinken) als unbedeutend in den Hintergrund tritt (BFH BStBl II 1988, 771; vgl auch Kottke, BB 1998, 613). Kommt ein Abzug nicht in Betracht, so sind die Kosten des eigenen Verzehrs von den gesamten Aufwendungen abzuziehen, so dass die Kosten für den Geschäftsfreund/in gemäß § 4 Abs 5 Nr 2 EStG gekürzt als BA angesetzt werden können.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Aufwendungen des StPfl und seines Ehegatten für den eigenen Verzehr beim sog Jahresessen sind nicht als BA abzugsfähig (FG Mchn EFG 1996, 93).

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für Testessen eines Kochs sind nicht als BA abzugsfähig (BFH BFH/NV 1996, 539). Dagegen wurden die Aufwendungen eines Restaurantkritikers für Testessen nach Abschlag einer Haushaltsersparnis als BA anerkannt (BFH BFH/NV 2001, 162).

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für Dritte sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen als BA abzugsfähig. Kosten einer Weihnachtsfeier eines Chefarztes für das Klinikpersonal können BA sein (FG Nds EFG 2002, 1508; s auch BFH BStBl II 1985, 288. S "Bewirtungskosten"; s §§ 4,5 Rn 1683ff (Nacke) und s § 4 Abs 5 Nr 2 EStG. Der Umfang der Aufwendungen muss nicht gegen den BA-Abzug sprechen. Eine Unangemessenheit ist nur bei besonderen Umständen zu berücksichtigen (s BFH BStBl II 2017, 161; s auch Schiffers, DStZ 2016, 325; Werth, BFH/PR 2017, 68; Levedag, NWB 2016, 3767; Brandt, jurisPR-SteuerR 30/2017 Rz 4).

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Aufwendungen für branchenübliche Produkt- o Warenverkostungen oder sog "Kundschaftstrinken" sind im vollen Umfang als BA abzugsfähig (BFH BFH/NV 2003, 1314). Hierzu gehören insb Bewirtungen von Herstellern und Vertreibern von Speisen und Getränken zu Werbezwecken.

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