Für die bei der Auszahlung von Krediten gezahlten Bearbeitungsgebühren sind auf die Darlehenslaufzeit zu verteilende aktive RAP nicht zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist (s im Einzelnen BFH BStBl II 2011, 870). Ist ein aktiver RAP zu bilden, so kann das Entgelt daher bei Bestandsvergleich ratierlich als BA abgesetzt werden.

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