Rn. 1517

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Der StPfl hat bei der Einnahme-Überschussrechnung neben der Aufzeichnung der BE, BA, Einlagen und Entnahmen sowie der Führung der Belegsammlung folgende weitere Anlageverzeichnisse zu führen:

  • Verzeichnis der nicht abnutzbaren WG des AV und UV iSd S 4 mit Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der AK bzw HK oder des an deren Stelle getretenen Wertes (§ 4 Abs 3 S 5 EStG).
  • Rechtslage bis 31.12.2007: Verzeichnis der beweglichen WG des AV, für die degressive AfA in Anspruch genommen werden, mit Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der AK bzw HK, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Höhe der jährlichen AfA (§ 7 Abs 2 S 4 EStG aF iVm § 7a Abs 8 EStG). Zwar ist dies Anlageverzeichnis nach § 7 Abs 2 S 4 EStG aF nur für die Fälle der degressiven AfA vorgeschrieben; es ist jedoch ein solches Verzeichnis auch sinnvoll für die Erfassung der Fälle der linearen AfA nach § 7 Abs 1 EStG (K/S/M, § 4 EStG Rz D 171).
  • Rechtslage für VZ 2008 und ab 01.01.2011: Mit dem Wegfall der degressiven AfA in § 7 Abs 2 und 3 EStG für angeschaffte oder hergestellte bewegliche WG für VZ 2008 durch das UnternehmensteuerreformG 2008 (s § 52 Abs 21a EStG) entfällt auch das Erfordernis eines besonderen Verzeichnisses für diese Fälle.
  • Rechtslage für VZ 2009 und 2010: Es gilt in diesem Zeitraum die oben beschriebene Rechtslage bis zum 31.12.2007 (s § 7 Abs 2 S 3 EStG nF iVm § 7a Abs 8 EStG). Die Änderung ist durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 29.12.2008 vorgenommen worden.
  • Verzeichnis der WG, für die erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, mit Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der AK bzw HK, der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Höhe der jährlichen AfA, der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a Abs 8 EStG).
  • Rechtslage bis 31.12.2007: Verzeichnis der GWG (= bewegliche abnutzbare WG des AV, deren einzelner Wert die Grenze von 410 EUR nach Abzug des Vorsteuerbetrages nicht übersteigt) mit Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des WG bzw Eröffnung des Betriebes und der AK bzw HK (§ 6 Abs 2 S 4 EStG R 6.13 Abs 2 EStR 2008). Einer Aufnahme in das Verzeichnis bedarf es nicht, wenn der Wert nach Abzug der Vorsteuer nicht mehr als 60 EUR beträgt (R 6.13 Abs 2 S 2 EStR 2008).
  • Rechtslage für VZ 2008 und 2009: Die Verpflichtung aus § 6 Abs 2 S 4 EStG, ein besonderes Verzeichnis für GWG zu erstellen, entfällt aufgrund des UntStRefG 2008 für Anschaffungen, Herstellung oder Einlagen nach dem 31.12.2007 (§ 52 Abs 16 S 17 EStG nF). Diese Regelung gilt auch für die Einnahme-Überschussrechnung (s § 4 Abs 3 S 3 EStG idF JStG 2008; Hörster, NWB F 3, 1466). GWG bis zu einem Wert von 150 EUR sind sofort als BA abzuziehen (§ 6 Abs 2 S 1 EStG nF). Bei GWG über 150 EUR aber unter 1 000 EUR sind diese in einem Sammelposten zu erfassen. Dieser Sammelposten ist dann über fünf Jahre abzuschreiben (§ 6 Abs 2a EStG nF). Nach dem JStG 2008 (s § 4 Abs 3 S 3 EStG nF) gelten die Regelungen über die Bewertungsfreiheit für GWG und die Bildung von Sammelposten (§ 6 Abs 2a EStG) auch für die Einnahme-Überschussrechnung. UE sollte ein solcher zu bildender Sammelposten auch im Verzeichnis der Fälle der linearen AfA aufgenommen werden. Da der Sammelposten über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzulösen ist, sind somit maximal fünf Sammelposten in diesem Verzeichnis zu führen.
  • Rechtslage von 01.01.2010 bis 2017: Nach der Neuregelung des § 6 Abs 2 und Abs 2a EStG durch das WachstumsbeschleunigungsG besteht uE ein Wahlrecht bzgl GWG bis 150 EUR zwischen Sofortabschreibung (§ 6 Abs 2 EStG nF) und Abschreibung nach § 7 EStG, bzgl GWG über 150 EUR bis 410 EUR zwischen Sofortabschreibung (§ 6 Abs 2 EStG nF), Sammelpostenabschreibung (§ 6 Abs 2a EStG nF und Abschreibung nach § 7 EStG und bzgl GWG über 410 bis 1 000 EUR Sammelpostenabschreibung (§ 6 Abs 2a EStG nF und Abschreibung nach § 7 EStG (vgl BMF BStBl I 2010, 755; Nacke, StuB 2010, 143f mwN; aA Kanzler, NWB 2010, 746 mwN).
  • Rechtslage ab 2018: Nach der Änderung des § 6 EStG durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) wurde die Wertgrenze ab VZ 2018 von 410 EUR auf 800 EUR hochgesetzt. Ebenso wurde die GWG-Grenze in § 6 sAbs 2 S 4 EStG auf 250 EUR hochgesetzt.
  • Aufzeichnung der WG, bei denen die stillen Reserven nach § 6b EStG übertragen worden sind, mit Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung, der AK bzw HK, des Abzuges nach § 6b Abs 1 und 3 EStG iVm Abs 1, der AfA, der Abschreibungen sowie der Beträge, die nach § 6b Abs 3 iVm Abs 1 EStG als BE oder BA behandelt worden sind (§ 6c Abs 2 EStG).
  • Verzeichnis der eingelegten oder entnommenen Geldbeträge – erforderlich für die Ermittlung des zulässigen Schuldzinsenabzuges gemäß § 4 Abs 4a EStG – (§ 4 Abs 4a S 6 Hs 2 EStG; vormals S 7). Nach § 52...

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