Rn. 1860

Stand: EL 168 – ET: 10/2023

Werden Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt, so unterliegen sie nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 2 EStG auch dem Abzugsverbot, wenn sie nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Als derartige Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen kommen zB die im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 153a Abs 1 Nr 2 und 3 StPO zum Tragen (zB über § 116 BRAO). So sind Zahlungen von Geldbeträgen für gemeinnützige Einrichtungen oder an die Staatskasse solche Leistungen. § 153a Abs 1 Nr 1 StPO betrifft den Ausnahmefall vom Abzugsverbot, so dass in diesen Fällen ein BA möglich ist.

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