Rn. 69

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages richten sich nach der Behinderung, und zwar ihrem Grad nach. Die Fassung des § 33b Abs 13 EStG berücksichtigt seit Änderung durch das StReformG 1990 die Terminologie des SchwerbehindertenG. Insofern ist für die wesentlichen Grundlagen des Behindertenbegriffs auf § 2 SGB IX (bis 30.06.2001 §§ 3 4 SchwbG) zu verweisen. Mit Wirkung ab 01.07.2001 ist das Tatbestandsmerkmal "Behinderter" durch "behinderter Mensch" ersetzt worden. Die veraltete Formulierung "behinderter Mensch" wurde mit Wirkung ab VZ 2021 durch den Begriff "Menschen mit Behinderungen" gemäß Art 1 S 2 der UN-Behindertenrechtskonvention ersetzt (BT-Drucks 19/21985, 16). Inhaltlich haben sich dadurch keine Änderungen ergeben (s auch Kanzler, NWB 2021, 840, 842).

In § 2 Abs 1 SGB IX aF wurde entsprechend der Begriff "behinderter Mensch" aufgenommen. Danach sind Menschen behindert,

Zitat

"wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist".

Mit der Begriffsänderung wurde aber bereits 2016 mit Wirkung ab 01.01.2018 auch die Definition des Menschen mit Behinderungen geändert. Nach § 2 Abs 1 S 1 SGB IX sind nunmehr Menschen mit Behinderungen

Zitat

"Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können".

 

Rn. 70

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Behinderten-Pauschbetrag wird entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB) – vor 1990 nach dem missverständlichen Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" (MdE) – gewährt. Diese Differenzierung nach Zehnergraden soll sich auf den Grad der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beziehen. Die GdB reichen von 20 % bis 100 %.

Die Vorschrift des § 33b Abs 3 EStG aF ist darauf nicht abgestimmt. So kann ein Pauschbetrag von 310 EUR erst bei einem GdB von 30 beansprucht werden. Deshalb ist insoweit § 33b Abs 3 EStG ab VZ 2021 an die Systematik des Grades der Behinderung angepasst worden. Da es bei der Einstufung des GdB nicht auf die Leistungsfähigkeit und damit auf die Erwerbsfähigkeit des Behinderten ankommt, können aus der Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit keine Rückschlüsse hinsichtlich des GdB gezogen werden.

 

Rn. 71–80

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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